Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungstatbestands trifft den (potentiellen) Schuldner, wozu auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände gehören
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1501 ABGB
GZ 1 Ob 124/13m, 18.07.2013
OGH: Es entspricht hL und Rsp, dass das für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Kenntnis von Schaden und Schädiger in dem Sinn zu verstehen ist, dass (in Fällen der Verschuldenshaftung) dem Geschädigten alle Umstände bekannt sein müssen, die den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens eines konkret Ersatzpflichtigen sowie des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden begründen. Auch die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger konkret erst im Februar 2012 (zufällig) Hinweise darauf erlangt hat, dass der Täter bereits vor seiner Bestellung zum Regens wegen sexuellen Missbrauchs an Unmündigen verurteilt worden war und die Verantwortlichen der Beklagten wohl in Kenntnis dieser Umstände gewesen waren. Der Kläger war viele Jahre lang davon ausgegangen, das einzige Opfer dieser Person zu sein. Hat der Kläger aber erst im Jahr 2012 Anhaltspunkte dafür erlangt, dass nicht nur der unmittelbare Täter, sondern darüber hinaus auch die Beklagte schadenersatzpflichtig sein könnte, weil ihre Verantwortlichen den Täter in Kenntnis seiner kriminellen Neigung zum Regens des Internats bestellt haben, ist erst zu diesem Zeitpunkt die für den Verjährungsbeginn gegenüber der Beklagten erforderliche Kenntnis der maßgeblichen schadenersatzbegründenden Umstände eingetreten. Unerheblich ist daher die Darlegung der Revisionswerberin, der Kläger habe den Ersatzpflichtigen, nämlich nicht nur den Peiniger, sondern auch die nunmehr in Anspruch genommene Beklagte „bereits seit langem gekannt“.
Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Revisionswerberin zur Frage einer allfälligen Erkundigungsobliegenheit des Klägers und der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast in diesem Zusammenhang. Wie sich aus § 1501 ABGB ergibt, ist die Verjährung nur insoweit zu prüfen, als sie von der belangten Partei geltend gemacht wird. Diese hat nicht nur in erkennbarer Form eine Verjährungseinrede zu erheben, sondern darüber hinaus auch alle Tatsachen vorzubringen, die einen Verjährungstatbestand erfüllen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungstatbestands trifft daher den (potentiellen) Schuldner, wozu auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände gehören.
Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 Satz 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf berufen will, der Geschädigte hätte - iSd Judikatur zu den im Einzelfall möglicherweise bestehenden, aber nicht zu überspannenden Erkundigungsobliegenheiten - ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre. Die in der Revision für eine diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast des Geschädigten ins Treffen geführten Belegstellen (5 Ob 2339/96y) tragen die ihnen unterstellte rechtliche Beurteilung nicht.
Ins Leere geht auch der Hinweis darauf, dass Unklarheiten über Rechtsfragen den Lauf der Verjährungsfrist nicht hinausschieben können, trifft doch die Behauptung der Revisionswerberin, der Kläger habe in Wirklichkeit nicht neue Tatsachen erfahren, sondern es seien ihm von seinen Rechtsvertretern nur rechtlich neue Gesichtspunkte mitgeteilt worden, keineswegs zu. Richtig hat das Berufungsgericht hervorgehoben, dass sich der Kläger viele Jahre lang für das einzige Opfer des Straftäters gehalten hatte, weshalb er keinen Anlass dafür hatte, Nachforschungen darüber anzustellen, ob Organen oder Repräsentanten der Beklagten der Vorwurf gemacht werden könnte, die Internatszöglinge durch Bestellung dieser Person zum Regens schuldhaft einer massiven Gefahr ausgesetzt zu haben, was Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist.
Nach dem festgestellten Sachverhalt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger erst im Jahr 2012 ausreichende Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten der Verantwortlichen der Beklagten erlangt hat und vorher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, die eine Erkundigungsobliegenheit ausgelöst hätten. Derartiges war von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung qualifiziert.