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Zivilrecht

OGH: Sexueller Missbrauch durch Internatsleiter – Haftung des Internats?

Mit der Bestellung einer Person, deren kriminellen sexuellen Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren, zum Regens eines Internats in dem Schüler zu betreuen sind, die als Opfer dieser Neigungen geradezu prädestiniert sind, liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten, das die Beklagte ersatzpflichtig macht, wenn sich die von ihr geschaffene Gefahr tatsächlich realisiert

16. 09. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung, Internat, sexueller Missbrauch durch Internatsleiter


GZ 1 Ob 124/13m, 18.07.2013


 


OGH: Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass das kriminelle Verhalten des Täters nicht losgelöst vom Internatsbetrieb und damit seiner Stellung als Regens erfolgt sei, ergebe sich doch aus den Feststellungen, dass er sich die Opfer für seine Gewalt- und Sexualattacken gezielt nach deren Charakter aussuchte, indem er solche Schüler auswählte, die vom Typus her eher zurückhaltend und autoritätshörig waren und ein geringes Selbstwertgefühl hatten. Die Gelegenheit zu dieser gezielten „Auswahl“ habe sich dem Täter aufgrund seiner Stellung als Internatsleiter geboten. Die beklagte Abtei habe für dessen Verhalten einzustehen, habe sie sich doch eines Internatsleiters bedient, der bereits wegen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen auffällig geworden sei. Dem ist noch hinzuzufügen, dass der damalige Abt der Beklagten bereits im Jahr 1968 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der betreffende Ordensangehörige sich wiederholt (im Klosterbereich) an Buben sexuell vergangen hatte und ihn dennoch - ohne dass er ihn darauf jemals angesprochen hätte - im Jahr 1981 zum Regens des Internats bestellt hatte. Unmittelbar darauf begann der Regens sich dem (damals 15-jährigen) Kläger mit sexueller Absicht zu nähern, wobei es in der Folge auch (zumindest einmal) zu Missbrauchshandlungen im Zimmer des Regens kam.


 


Dass die Revisionswerberin ungeachtet der aufgezeigten Umstände einen ausreichenden (haftungsbegründenden) Zusammenhang zwischen der Bestellung des Täters zum Regens des Internats und dem Missbrauch des Klägers im März 1982 leugnen will, nur weil dieser letztlich außerhalb des Klosters stattgefunden hat, ist nicht verständlich. Nach den Feststellungen hatte der Regens den Kläger aufgefordert, ihm bei einer Arbeit behilflich zu sein und ihn gebeten, dafür mit seinem Auto mitzufahren. Dass sich eine derartige Gelegenheit für den Täter nicht geboten hätte, wenn er dem Kläger nicht als Internatsleiter bekannt - und von ihm wegen seiner allgemein bekannten Gewaltbereitschaft auch gefürchtet - gewesen wäre, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.


 


Damit steht aber auch unbestreitbar fest, dass der Beklagten ein haftungsbegründender Vorwurf zu machen ist, hatte sie doch den Internatszöglingen gegenüber die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was für sie erkennbar eine erhebliche Gefahr darstellen könnte. Mit der Bestellung einer Person, deren kriminellen sexuellen Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren, zum Regens eines Internats in dem Schüler zu betreuen sind, die als Opfer dieser Neigungen geradezu prädestiniert sind, liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten, das die Beklagte ersatzpflichtig macht, wenn sich die von ihr geschaffene Gefahr - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich realisiert. Da in vergleichbaren Zusammenhängen für jede schuldhaft herbeigeführte Gefährdung der im Rahmen eines Internatsbetriebs schutzbefohlenen Jugendlichen einzustehen ist, egal, ob diese durch gefährliche Sachen, Tiere oder Menschen herbeigeführt wird, erübrigen sich auch nähere Erörterungen zur Frage, ob - darüber hinaus - auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Gehilfenhaftung erfüllt sind. Im Übrigen kann auch nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte sich iSd § 1315 ABGB wissentlich einer gefährlichen Person bedient hat und dass es zum Missbrauch des Klägers nicht gekommen wäre, wenn der Täter nicht im Internat tätig gewesen wäre und nicht aufgrund der von der Beklagten eingeräumten Leitungsposition die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Kläger als Opfer auszusuchen.


 


Somit erweisen sich die Revisionsargumente teilweise als substanzlos, teilweise stehen sie im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Insgesamt erscheint die Argumentation, die in der Behauptung gipfelt, die Beklagte hätte keine wie immer gearteten Einwirkungsmöglichkeiten gehabt, den Missbrauch zu verhindern, angesichts der Einsetzung des Täters als Regens in Kenntnis vorangegangener einschlägiger Straftaten für ein römisch-katholisches Kloster doch verwunderlich.

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