Die Fortführung des Vergabeverfahrens nach einem Erkenntnis der Vergabenachprüfungsbehörde, mit dem Teile der Ausschreibung nichtig erklärt wurden, war ein neuerlicher Verstoß gegen Vergaberecht
§ 331 BVergG 2006, § 332 BVergG 2006
GZ 2011/04/0115, 06.03.2013
VwGH: Wesentlich ist, dass mit diesem Bescheid der Feststellungsantrag der Bf gem § 332 Abs 5 BVergG 2006 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil dieselben Vergabeverstöße geltend gemacht worden seien, über die bereits mit Bescheid vom 3. Dezember 2011 angesprochen worden sei.
Gem § 332 Abs 5 BVergG 2006 ist ein Antrag auf Feststellung gem § 331 Abs 1 unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gem den §§ 320 ff hätte geltend gemacht werden können.
Mit dem Vorbringen im Feststellungsantrag, die Auftraggeber hätten nach teilweiser Nichtigerklärung ihrer Ausschreibung das Vergabeverfahren nicht auf Grund der unverändert gebliebenen Angebote fortführen und die Rahmenvereinbarung abschließen dürfen, wird durch die Bf ein neuer Verstoß gegen Vergaberecht behauptet. Es geht der Bf nämlich nicht um die Inhalte der Ausschreibung, sondern um das Verhalten der mitbeteiligten Auftraggeber nach der teilweisen Nichtigerklärung der Ausschreibung.
Insoweit hat die belBeh der Bf zu Unrecht den Unzulässigkeitstatbestand des § 332 Abs 5 BVergG 2006 entgegengehalten.