Eine Aufhebung einzelner Ausschreibungspositionen durch die Vergabenachprüfungsbehörde ist nicht zulässig, wenn dadurch ein anderer Bieterkreis angesprochen werden kann
§ 325 BVergG 2006
GZ 2011/04/0115, 06.03.2013
VwGH: Durch den bei der belBeh eingelangten Nachprüfungsantrag der Bf hat diese ihr Interesse am gegenständlichen Auftrag bekundet.
Der belBeh musste daher bewusst sein, dass durch die Streichung einzelner Spezifikationen in der Ausschreibung ein anderer Bieterkreis, nämlich zumindest die antragstellende Bf, angesprochen wird.
Damit war eine Streichung dieser Spezifikationen nach dem BVergG 2006 unzulässig. Vielmehr hätte die belBeh die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären gehabt.