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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der Anwendbarkeit des Art 6 EuGVVO bei Verletzungen von Gemeinschaftsmarken und zur Reichweite einer auf diesen Gerichtsstand gestützten Zuständigkeit des Gemeinschaftsmarkengerichts

Art 6 Nr 1 EuGVVO ist aufgrund der Anordnung der Art 94 Abs 1, 97 Abs 1 GMV auch auf Rechtsstreitigkeiten im Gemeinschaftsmarkenrecht anzuwenden; Gemeinschafts-markengerichte, deren Zuständigkeit auf Art 94 GMV iVm Art 6 Nr 1 EuGVVO beruht, verfügen über unionsweite Entscheidungsbefugnisse

09. 09. 2013
Gesetze:

Art 6 EuGVVO, Art 94 Abs 1, 97 Abs 1 GMV


Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Gemeinschaftsmarke, Markenrechtsverletzung


GZ 4 Ob 221/12x, 15.01.2013


 


OGH: Zutreffend haben die Vorinstanzen Art 6 Nr 1 EuGVVO aufgrund der Anordnung der Art 94 Abs 1, 97 Abs 1 GMV auch auf die hier vorliegende Rechtsstreitigkeit im Gemeinschaftsmarkenrecht angewendet. Gemeinschaftsmarkengerichte, deren Zuständigkeit auf Art 94 GMV iVm Art 6 Nr 1 EuGVVO beruht, verfügen über unionsweite Entscheidungsbefugnisse.


 


Ziel der Bestimmung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Es ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Klagen (Konnexität) erforderlich. Solches ist zu bejahen, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind. Ein ausreichender Zusammenhang wird regelmäßig bejaht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Der erforderliche Sachzusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.


 


Im Übrigen hängt die Entscheidung, ob Konnexität gegeben ist, von den Umständen des Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO wird damit regelmäßig nicht berührt.


 


Die Rsp des EuGH zum Missbrauchsvorbehalt des Art 6 Z 2 EuGVVO (welche Bestimmung auch iZm Art 6 Nr 1 EuGVVO zu prüfen ist) geht davon aus, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, die besonderen Zuständigkeitsregeln so auszulegen, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte; es ist einem Kläger nicht erlaubt, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen.

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