Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage ob eine einstweilige Verfügung gem § 382b Abs 1 und Abs 2 EO bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden kann

Eine einstweilige Verfügung gem § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens iSd § 382b Abs 4 EO erlassen werden

09. 09. 2013
Gesetze:

§ 382b EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Familienrecht, Schutz vor Gewalt in Wohnungen


GZ 7 Ob 95/13s, 23.05.2013


 


OGH: Die Frist, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte. Es ist bei einer Verlängerung von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn sich aus der Aktenlage ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorlägen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen. Die einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung auch nochmals erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hiefür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind. Eine Verlängerung setzt einen Antrag innerhalb der Laufzeit voraus.


 


Eine einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 und 2 EO kann zwar nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherheitsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden. Hier wurde aber der Verlängerungsantrag innerhalb der Laufzeit der einstweiligen Verfügung gestellt, und es war im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts das Aufteilungsverfahren bereits anhängig.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at