Das Stimmverhalten kann nur dann treuwidrig sein, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen die Treuepflicht begründen, bereits zum Zeitpunkt der Stimmabgabe vorliegen; Tatsachen, die erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses eintreten, können für die Beschlussanfechtung nur insoweit relevant sein, als diese bei der Stimmabgabe für den jeweiligen Gesellschafter zumindest vorhersehbar waren
§ 82 Abs 5 GmbHG
GZ 6 Ob 17/13p, 27.02.2013
OGH: Die Treuepflicht gebietet einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinns zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist. Anderes gilt dann, wenn die Rücklagenbildung für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist oder der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß.