Eine nach Ablauf der fünf Jahre begonnene oder wieder aufgenommene Benutzung schließt den Verfall idR aus
§ 33a MSchG, § 33a Abs 4 MSchG, § 58 MSchG, Art 12 Abs 1 MarkenRL,
GZ 4 Ob 223/12s, 19.03.2013
OGH: Denn die Priorität eingetragener Marken bestimmt sich damit ausschließlich nach dem Registerstand, nicht (auch) nach den faktischen Verhältnissen während vergangener Zeiträume. Der Inhaber eines jüngeren Rechts wird durch das Nichtentstehen von „Zwischenrechten“ bei zwischenzeitiger Löschungsreife eines älteren Rechts nicht unverhältnismäßig belastet: Zum einen muss er vor Aufnahme der Nutzung eines Kennzeichens ohnehin im eigenen Interesse prüfen, ob entgegenstehende ältere Rechte bestehen. Ist ein solches Recht löschungsreif, kann er einen entsprechenden Antrag stellen; unterlässt er das, fällt ihm Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zur Last. Zum anderen steht ihm der Verwirkungseinwand nach § 58 MSchG zur Verfügung, wenn der Inhaber der älteren Marke die Nutzung des jüngeren Kennzeichens fünf Jahre geduldet hat.
Damit ist – iSd bisherigen Rsp - entscheidend, ob bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Löschungsreife vorlag.