Home

Strafrecht

OGH: Fortgesetzte Gewaltausübung und Konkurrenz zu anderen Delikten

Das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung verdrängt andere Delikte, die nicht mit strengerer Strafe bedroht sind

09. 09. 2013
Gesetze:

§ 107b StGB, § 92 StGB, § 28 StGB


Schlagworte: Fortgesetzte Gewaltausübung, Deliktskonkurrenz


GZ 14 Os 88/13t, 09.07.2013



Die Täterin wurde verurteilt, weil sie drei minderjährigen Kinder über einen längeren Zeitraum misshandelte. Der OGH beschäftigte sich (kurz) ua mit der Frage, inwieweit Konkurrenz des § 107b StGB zu anderen Straftatbeständen wie insbes § 92 StGB bestand.



OGH: Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 107b Abs 5 StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des § 107b StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt weitere Taten, die zwar einem der in § 107b Abs 2 zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem - § 107b Abs 1 StGB entsprechenden - Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit § 107b StGB.



Vorliegend hat die Angeklagte im Tatzeitraum 1. Juni 2009 bis 17. April 2011 nicht nur durch einmal wöchentlich erfolgte körperliche Misshandlungen (§ 107b Abs 2 erster Fall StGB), hinsichtlich Jaqueline M auch durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper (§ 107b Abs 2 zweiter Fall iVm § 107 Abs 1 StGB), sondern auch durch die wiederholte Zufügung seelischer Qualen iSd § 92 Abs 1 StGB fortgesetzt Gewalt gegen die drei Tatopfer ausgeübt, wobei die Feststellungen zur subjektiven Tatseite deutlich genug zum Ausdruck bringen, dass ihr Vorsatz auch insoweit auf fortgesetzte Tatbegehung über einen mehr als einjährigen Zeitraum gerichtet war.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at