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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtswahl in AGB nach EVÜ

Die Vereinbarung einer Rechtswahl in AGB reicht aus; die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind gem Art 3 Abs 4 iVm Art 8 Abs 1 EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen; klagende Verbraucher können sich nach Art 5 Abs 2 EVÜ darauf berufen, dass der ihnen nach den zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gewährte Schutz durch die Rechtswahl entzogen würde

09. 09. 2013
Gesetze:

Art 3 iVm 8 Abs EVÜ, Art 5 Abs 2 EVÜ


Schlagworte: Internationales Zivilrecht, Rechtswahl, AGB, Verbraucher


GZ 1 Ob 48/12h, 13.12.2012


 


OGH: Eine Rechtswahl kann nach Art 3 Abs 1 Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Es muss sich nicht um eine individuell ausgehandelte Klausel handeln, auch die Vereinbarung einer Rechtswahl in AGB reicht aus. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind aber gem Art 3 Abs 4 iVm Art 8 Abs 1 EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten, könnte sie sich nach Art 8 Abs 2 EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint.


 


Klagende Verbraucher können sich nach Art 5 Abs 2 EVÜ darauf berufen, dass der ihnen nach den zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gewährte Schutz durch die Rechtswahl entzogen würde. Es ist daher zu überprüfen, ob das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im konkreten Fall die klagenden Verbraucher besser schützt, also günstiger für sie ist.

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