Die ÖNORM B 2110 schränkt das Zurückbehaltungsrecht des Werklohns bei mangelhafter Werkleistung gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht ein
§§ 1165 ff ABGB, ÖNORM B 2110
GZ 10 Ob 65/12z, 29.01.2013
OGH: Übernimmt der Auftraggeber die mangelhafte Leistung, hat er nach allgemeiner Rechtslage (§ 1170 ABGB) nach stRsp das Recht, den gesamten Werklohn (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) bis zur Verbesserung des mangelhaften Werks zurückzubehalten. Die zwischen den Parteien vereinbarte ÖNORM B2110 schränkt dieses Recht ein. Wird die Leistung mit verbesserbaren Mängeln übernommen, hat der Auftraggeber nach Pkt 5.41.8 dritter Absatz (nunmehr Pkt 10.4) der ÖNOM B2110 (nur) das Recht, neben dem Haftungsrücklass das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückzubehalten. Dieses Entgeltzurückbehaltungsrecht in Höhe des Dreifachen der Mängelbehebungskosten knüpfte nach der entsprechenden Anpassung dieser Bestimmung an die Gewährleistungsreform 2001 an die Übernahme der Leistung mit „verbesserbaren Mängeln“ (statt zuvor „behebbaren Mängeln“) an.