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Zivilrecht

OGH: Die ÖNORM B 2110 kennt keine Pflicht zu andauernden erneuten Vorbehalten

Nach der Rsp des OGH besteht keine Verpflichtung des Werkunternehmers zu andauernd erneuten Vorbehalten

09. 09. 2013
Gesetze:

§§ 1165 ff ABGB, ÖNORM B 2110


Schlagworte: Werkvertragsrecht, ÖNORM, Bauvertrag, Schlussrechnung, Abzug, Vorbehalt


GZ 10 Ob 65/12z, 29.01.2013


 


OGH: Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bestimmung des Pkt 5.30.2 (nunmehr Pkt 8.4.2) der Ö Norm B2110 ist nach stRsp dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst:


 


1. den Fall, dass der Auftragnehmer (bewusst oder unbewusst) in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und


 


2. jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt. Die sachliche Rechtfertigung für diese Regelung liegt im Zweck der Bestimmung, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Zeit zu klären. Der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können.


 


Nach der Rsprdes OGH besteht jedoch keine Verpflichtung des Werkunternehmers zu andauernd erneuten Vorbehalten. Es erscheint nämlich keineswegs sachgerecht, den Werkunternehmer, der bereits eindeutig und unmissverständlich die gesamte Rechnungsforderung durch einen entsprechenden „Vorbehalt“ aufrecht erhalten hat, nur deshalb bei sonstigem Anspruchsverlust zu neuerlichen (gleichlautenden) Erklärungen zu „zwingen“, weil der Werkbesteller in der Folge weitere als „Schlusszahlung“ bezeichnete (unvollständige) Zahlungen leistet. Mit dem ersten „Vorbehalt“ hat der Werkunternehmer klargestellt, dass er die (hier: alle) „Rechnungskorrekturen“ bzw „Rechnungsabzüge“ nicht akzeptiert und seine durch die aufgeschlüsselte Schlussrechnung dokumentierte Forderung (vollinhaltlich) aufrecht erhält. Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird.

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