Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleichbleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem § 879 Abs 3 ABGB
§ 68 VersVG, § 68a VersVG, § 879 Abs 3 ABGB
GZ 7 Ob 211/12y, 27.03.2013
OGH: Die gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB ergibt sich nämlich bereits daraus, dass die konkrete Rückforderungsvereinbarung zum Nachteil der beklagten Versicherungsnehmerin von der Bestimmung des § 68 Abs 2 VersVG, was auch gem § 68a VersVG zur Folge hat, dass sich die Klägerin auf diese Klausel nicht berufen kann.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 2 VersVG soll der Versicherer die Prämie erhalten, die er erzielt hätte, wenn der Versicherungsvertrag von vornherein nur für den Zeitraum vom Abschluss des Vertrags bis zur Kenntnis vom Wegfall des versicherten Risikos abgeschlossen worden wäre. Dies bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer nur ein Prämiennachlass zugute kommen kann, der dem entsprecht, den der Versicherer gewährt hätte, wäre von vornherein ein Versicherungsvertrag nur für die genannte kürzere Dauer abgeschlossen worden. Ergibt sich eine Differenz zwischen dem schon gewährten Nachlass und dem nach der tatsächlichen Vertragsdauer zustehenden zu Lasten des Versicherers, ist der Versicherer berechtigt, diese Differenz vom Versicherungsnehmer zurückzufordern.