Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades; ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfalltag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt wird
Art 7.7 AUVB, § 1431 ABGB
GZ 7 Ob 153/12v, 27.03.2013
OGH: Ein Antrag auf Vornahme der Neubemessung muss vom Versicherer jedenfalls so rechtzeitig gestellt werden, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. Wenn hingegen der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer vor Ablauf der Frist für die Neubemessung Klage erhebt, gehen die Parteien typischerweise davon aus, dass der Streit insgesamt, dh, einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen, in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll, ohne dass es einer Neufeststellung bedarf; wobei der Invaliditätsgrad bis maximal zum Ablauf der Frist maßgebend ist.
Haben aber - wie hier - beide Parteien die Frist des Art 7.7 AUVB ungenutzt verstreichen lassen, so bleibt der Grad der Invalidität maßgebend, wie er sich aus den Tatsachenmitteilungen der ersten Invaliditätsfeststellungen ergibt; es kann dann keine der Parteien gegen den Willen der anderen auf den Invaliditätsgrad am letzten Tag der Frist abstellen, weil es zu einer Neufestsetzung gar nicht gekommen ist. Greift - wie die Klägerin - nur der Versicherungsnehmer die Erstbemessung nach Fristablauf und ohne Verlangen nach Neubemessung an, so ist der Stichtag der Bemessung jener, der ihr (seinerzeit) zugrunde lag.