Die Festsetzung eines Tarifes durch Verordnung ist keine Preisfestsetzung durch Dritte iSd § 1056 ABGB
§ 1056 ABGB
GZ 4 Ob 134/12b, 17.12.2012
OGH: § 1056 ABGB sieht vor, dass Käufer und Verkäufer die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen können. Obzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rsp die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einem Vertragspartner überlassen wird. Die Preisbestimmung durch Dritte oder Vertragspartner wird darüber hinaus auch für andere Verträge als zulässig angesehen.
Eine derartige Preisfestsetzung durch einen Dritten oder eine der Vertragsparteien, die im Falle offenbarer Unbilligkeit einer richterlichen Korrektur zugänglich ist, liegt hier nicht vor, weil die Streitteile keinen Vertrag geschlossen und das Leistungsentgelt der Bestimmung von wem auch immer vorbehalten haben, sondern das beklagte Land bestimmte Leistungsentgelte seinem Vertragsanbot zugrunde legte, das von den Klägerinnen aber nicht angenommen wurde, sodass es gar nicht zu einem Vertragsschluss kam. § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen.