Je nach Komplexität des Sachverhalts zur Feststellung der Forderung wird der Entschädigungseinrichtung eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein; die Entschädigungsforderung des Anlegers nach dem WAG ist unabhängig vom Konkursverfahren anzumelden und nach der vorgesehenen Prüfung durch die Beklagte ohne Rücksichtnahme auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmen, aber auch der SICAV-Fonds zur Zahlung fällig
§ 23b Abs 2 WAG, § 23c Abs 4 WAG, EU-Richtlinie 97/9/EG
GZ 2 Ob 171/12d, 04.04.2013
OGH: Die Feststellung der Forderung gem § 23b Abs 2 und § 23c Abs 4 WAG 1996 beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszubezahlen. Je nach Komplexität des Sachverhalts zur Feststellung der Forderung wird der Entschädigungseinrichtung daher eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein. Eine Überschreitung eines Prüfungszeitraums von sechs Monaten wird aber nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, weil die Anlegerentschädigungseinrichtung ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen hat.
Bei der Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU-Richtlinie 97/9/EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Anlegerentschädigungssysteme einzuführen, die Anlegern eine Entschädigung zuerkennen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht (Art 2 Abs 2 TS 1 und 2 der Richtlinie).
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung stützt die Ansicht, dass die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung weder der Höhe nach, noch der Fälligkeit nach von einer den Anlegern allenfalls zustehenden Konkursquote im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmen abhängig ist: Ein Abwarten des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens, das letztlich zur sicheren Kenntnis der Höhe der Forderung gegen die Entschädigungseinrichtung nötig wäre, wenn die Konkursquote abzuziehen wäre, unterliefe die von der Richtlinie mehrfach betonte Raschheit der Entschädigung. Wäre der Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung in jeder Weise subsidiär gegenüber anderen (kongruenten) Ansprüchen der Anleger, hätte Art 12 der Richtlinie, der ausdrücklich einen Regressanspruch der Entschädigungseinrichtung im Liquidationsverfahren vorsieht, keinen Anwendungsbereich.