Der Kinderzuschuss bei Entsendung des Beamten ins Ausland soll den Mehraufwand durch die „doppelte Haushaltsführung“ ausgleichen, den die Auslandsentsendung verursacht; bei einem Auslandsstudium des Kindes ist die Entsendung des Beamten nicht die Ursache für die „doppelte Haushaltsführung“
§ 21 GehG, § 21d GehG, Art 18 AEUV, Art 21 AEUV
GZ 2012/12/0133, 27.06.2013
VwGH: Aus § 21 GehG erhellt, dass die §§ 21a bis 21h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, dh auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der Dienstverrichtung im Ausland. Gleichfalls bestimmt § 21g Abs 3 GehG, dass die Zulagen und Zuschüsse gem den §§ 21a bis 21f als Aufwandsentschädigung gelten, dh auf die Abgeltung eines (tatsächlichen) Aufwandes abzielen.
Vor diesem Hintergrund zielt auch § 21d Z 2 GehG nicht schlechthin darauf ab, gerade im Ausland verwendeten Beamten einen finanziellen Zuschuss zur Deckung der Kosten einer Berufsausbildung ihrer Kinder zu gewähren, sondern vielmehr (bloß) darauf, den mit einer solchen Ausbildung verbundenen Mehraufwand abzudecken, soweit er durch die Auslandsverwendung überhaupt verursacht wurde. Dies ist in der in der zitierten Bestimmung erstgenannten Sachverhaltskonstellation (Zurückbleiben des Kindes im Inland aus Gründen der Berufsausbildung) jener Mehraufwand, welcher aus der dadurch verursachten "doppelten Haushaltsführung", welche bei Verbleib des Beamten im Inland nicht erforderlich wäre, resultiert. Entsprechendes gilt für die in § 21d Z 2 GehG geregelte zweite Sachverhaltskonstellation (Rückkehr des Kindes vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland aus Gründen der Berufsausbildung), weil auch hierdurch die Begründung eines "doppelten Haushalts" erforderlich wird, welche - bei typisierender Betrachtung - im Falle des Verbleibs des Beamten im Inland nicht erforderlich geworden wäre.
Zwar hat nun der Entschluss der Tochter der Bf, einem Studiums in Großbritannien nachzugehen, gleichfalls die Notwendigkeit mit sich gebracht, einen "doppelten Haushalt", nämlich in Budapest und in Großbritannien zu begründen; diese Notwendigkeit war aber keinesfalls dadurch bedingt, dass die Bf an einem ausländischen Dienstort (Budapest) verwendet wurde; dieses Erfordernis wäre vielmehr ebenso eingetreten, wenn die Beschwerdeführerin im Inland in Verwendung gestanden wäre.
Insoweit bestehen keine Verfassungsbedenken gegen § 21d Z 2 GehG.
Auch eine gegen die Art 18 und 21 AEUV verstoßende Diskriminierung liegt nicht vor. Eine solche könnte nur dann vorliegen, wenn sich die Bf (bzw ihre Tochter) im Hinblick auf die hier in Rede stehende innerstaatliche reisegebührenrechtliche Regel "in der gleichen Situation" befinden würde, egal ob sich ihre Tochter aus Gründen der Berufsausbildung nach Österreich oder aber nach Großbritannien begibt. Dies ist aber nicht der Fall, weil ein Mehraufwand gegenüber einer Inlandsverwendung der Bf in typisierender Betrachtung nur dann entsteht, wenn die Rückkehr zu Zwecken der Berufsausbildung in das Inland erfolgt. Hingegen entspricht die "Situation" der Bf im Falle eines Entschlusses ihrer Tochter zu einem Studium in Großbritannien exakt jener einer im Inland verwendeten Landeslehrerin, deren Kind sich zu einem Studium in Großbritannien entschließt. Eine solche im Inland verwendete Landeslehrerin hätte aber - trotz des Erfordernisses einer doppelten Haushaltsführung infolge des Auslandsstudiums dieses Kindes - keinen Anspruch auf Kinderzuschuss oder eine vergleichbare Leistung.