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Sozialrecht

VwGH: § 68 ASVG – Verjährung der Beiträge

Auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine Maßnahme iSd § 68 Abs 1 oder 2 ASVG darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert

30. 08. 2013
Gesetze:

§ 68 ASVG, § 83 ASVG


Schlagworte: Verjährung der Beiträge, Feststellungsverjährungsfrist, Einforderungsverjährungsfrist, Unterbrechung, Vorschreibung der Verzugszinsen


GZ 2013/08/0061, 25.06.2013


 


VwGH: Die Feststellungsverjährungsfrist und die Einforderungsverjährungsfrist gem § 68 Abs 1 und 2 ASVG (der nach § 83 ASVG auch bei der Eintreibung von Verzugszinsen gilt) werden durch jede zum Zweck der Feststellung bzw der Hereinbringung getroffene Maßnahme unterbrochen; auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Verzugszinsen kann eine solche Maßnahme - iSd § 68 Abs 1 oder 2 ASVG - darstellen, deren verjährungsunterbrechende Wirkung sodann während des gesamten daran anschließenden Verfahrens einschließlich eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts andauert.

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