Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht es aus, dass der Einspruch entweder erfolgversprechend ist oder dass das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist; somit genügt es für die Versagung der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur eine der beiden Voraussetzungen verneint wird
§ 412 ASVG
GZ 2013/08/0061, 25.06.2013
VwGH: Gem § 412 Abs 6 ASVG hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung reicht es demnach aus, dass der Einspruch entweder erfolgversprechend ist oder dass das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist. Somit genügt es für die Versagung der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur eine der beiden Voraussetzungen verneint wird.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich die belBeh hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Einspruchs darauf, auf die gegenüber dem Bf ergangenen Erkenntnisse vom 24. November 2010, 2007/08/0312 (betreffend die Pflichtversicherung des C.S.), und vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0045 (betreffend die Beitragspflicht), hinzuweisen. Dieser Verweis geht aber ins Leere, weil die genannten Erkenntnisse zum Gegenstand des Einspruchs - der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Verzugszinsen - keine Aussage enthielten.
Auch zur von der belBeh angenommenen Gefährdung der Einbringlichkeit der Beiträge fehlt eine ausreichende Begründung: Die belBeh beruft sich insoweit auf die Intention des Bf, die Einbringlichkeit zu gefährden, trifft aber keinerlei Feststellungen zu seiner konkreten finanziellen Situation und deren zukünftigen Entwicklung, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit tatsächlich erwarten lassen würden. Die von der belBeh ins Treffen geführte Gefahr der Verjährung betrifft die rechtliche Durchsetzbarkeit der Forderung und nicht ihre Einbringlichkeit.