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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden

Die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ist dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; freilich nur als "subsidiärer Rechtsbehelf"

30. 08. 2013
Gesetze:

§§ 58 ff AVG


Schlagworte: Feststellungsbescheid, Zulässigkeit, subsidiärer Rechtsbehelf


GZ 2012/10/0224, 19.12.2012


 


VwGH: Es trifft zu, dass im Oö KBG keine ausdrückliche Ermächtigung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides enthalten ist, wie er der Bf vorschwebt. Dieser Umstand allein würde freilich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nicht ausschließen.


 


Die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ist nämlich dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; freilich nur als "subsidiärer Rechtsbehelf". Wenn ein Leistungsbescheid möglich ist, besteht für einen Feststellungsbescheid kein Raum.

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