Dem Antragsteller steht ein Kostenersatz nicht zu, weil er sich in einer dem Enteigner vergleichbaren Position befindet und das EisbEG die Kostenersatzpflicht einseitig regelt; die Antragsgegnerin hat die Kosten für ihr erfolgloses Einschreiten selbst zu tragen.
§ 15 WRG, § 117 WRG, § 44 EisbEG
GZ 1 Ob 119/13a, 18.07.2013
OGH: Die Kostenentscheidung im Revisionsrekursverfahren beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 Abs 1 EisbEG. Dem Antragsteller steht ein Kostenersatz nicht zu, weil er sich in einer dem Enteigner vergleichbaren Position befindet und das EisbEG die Kostenersatzpflicht einseitig regelt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten für ihr erfolgloses Einschreiten selbst zu tragen.