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Verfahrensrecht

OGH: Kostenentscheidung iZm Festsetzung einer Entschädigung gem § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem § 117 Abs 4 WRG

Dem Antragsteller steht ein Kostenersatz nicht zu, weil er sich in einer dem Enteigner vergleichbaren Position befindet und das EisbEG die Kostenersatzpflicht einseitig regelt; die Antragsgegnerin hat die Kosten für ihr erfolgloses Einschreiten selbst zu tragen.

30. 08. 2013
Gesetze:

§ 15 WRG, § 117 WRG, § 44 EisbEG


Schlagworte: Wasserrecht, Einschränkung zugunsten der Fischerei, vermögensrechtlichen Nachteile, angemessene Entschädigung, Kostenentscheidung


GZ 1 Ob 119/13a, 18.07.2013


 


OGH: Die Kostenentscheidung im Revisionsrekursverfahren beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 Abs 1 EisbEG. Dem Antragsteller steht ein Kostenersatz nicht zu, weil er sich in einer dem Enteigner vergleichbaren Position befindet und das EisbEG die Kostenersatzpflicht einseitig regelt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten für ihr erfolgloses Einschreiten selbst zu tragen.

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