Nach überwiegender Ansicht steht dieser Gerichtsstand auch für Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen zur Verfügung; ein reiner Erfüllungsanspruch unterliegt nicht § 92a JN
§ 92a JN
GZ 1 Ob 133/13k, 18.07.2013
OGH: § 92a JN regelt den Gerichtsstand der Schadenszufügung: Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.
Nach überwiegender Ansicht steht dieser Gerichtsstand auch für Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen zur Verfügung. Die Anwendung der zitierten Bestimmung scheitert im konkreten Fall aber daran, dass der Kläger (Fischereiberechtigter) nach seinem für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vorbringen inhaltlich gar keinen Schadenersatzanspruch geltend macht. Er begehrt ja die Zahlung der pauschalen Entschädigungssumme, zu der sich die beklagte Kraftwerksbetreiberin als Ausgleich für eine Schädigung des Fischbestands durch Stauraumspülungen in der Vereinbarung vom 5./7. August 2008 verpflichtete. Es handelt sich daher um einen reinen Erfüllungsanspruch, der nicht § 92a JN unterliegt, wie schon das Rekursgericht richtig erkannt hat. Mit seinen Argumenten zur Beschädigung von Fischen als körperliche Sachen übersieht der Kläger, dass die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung nicht in dieser Schädigung, sondern in der Nichterfüllung der vertraglich festgelegten Zahlungspflicht liegt.