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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG

Zwar kann auch ein „Gesamtverhalten“, das von mehreren einzelnen, an sich minder schweren Verstößen über einen längeren Zeitraum gekennzeichnet ist, einen zur Entlassung berechtigenden Vertrauensverlust herbeiführen, jedoch muss der eigentliche Anlass für den Entlassungsausspruch jedenfalls eine gewisse Mindestintensität erreichen, um die jedem Entlassungsgrund immanente Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerade ab diesem Zeitpunkt begründen zu können

30. 08. 2013
Gesetze:

§ 27 AngG


Schlagworte: Angestelltenrecht, Entlassung, Vertrauensunwürdigkeit, mehrere einzelne, minder schwere Verstöße, Gesamtverhalten


GZ 9 ObA 73/13w, 25.06.2013


 


OGH: Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Zwar kann auch ein „Gesamtverhalten“, das von mehreren einzelnen, an sich minder schweren Verstößen über einen längeren Zeitraum gekennzeichnet ist, einen zur Entlassung berechtigenden Vertrauensverlust herbeiführen, jedoch muss der eigentliche Anlass für den Entlassungsausspruch jedenfalls eine gewisse Mindestintensität erreichen, um die jedem Entlassungsgrund immanente Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerade ab diesem Zeitpunkt begründen zu können. Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht wurde, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.


 


Das Berufungsgericht erachtete die vom Beklagten ausgesprochene Entlassung des - zum Zeitpunkt des Ausspruchs vom Beklagten schon „beurlaubten“ - Klägers für unberechtigt. Mit seiner außerordentlichen Revision strebt der Beklagte die Subsumtion des festgestellten Verhaltens des Klägers unter den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG an, er zeigt mit seinen Ausführungen aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.


 


Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es letztlich an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger mit dem ihm insgesamt vorgeworfenen Verhalten den Interessen des Beklagten Schaden zufügen wollte oder dies wenigstens in Kauf genommen hätte. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dies auch für das letzte, wenn auch weisungswidrig gegebene, Interview des Klägers als Cheftrainer gilt, weil der Kläger darin niemand beleidigt habe, sondern nach einer neuerlichen Niederlage der von ihm betreuten Mannschaft lediglich, wenn auch in pointierter Form ausgeführt habe, dass sportlicher Erfolg mit oder ohne Investitionen ausbleiben könne, ist nach den konkreten Umständen nicht unvertretbar.

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