Auch juristischen Personen kann nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen sein, wenn mit einem ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist; in jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln
§ 16 UWG, § 26 ABGB
GZ 4 Ob 25/13z, 23.05.2013
OGH: Das Berufungsgericht hat die Rsp zum Schadenersatzanspruch nach § 16 Abs 2 UWG an sich richtig wiedergegeben. Danach kann auch juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen „erlittener Kränkung“ haben können, nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen sein, wenn mit einem ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei sind auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden zu berücksichtigen. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln. Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung.
Richtig ist, dass hier - anders als in 4 Ob 49/95 (Leserverblödung) oder 4 Ob 176/08y (Perlen vor die Säue) - keine qualifizierte Beschimpfung der Klägerin vorlag. Es mag auch zutreffen, dass der bloße Vorwurf der Falschberichterstattung die soziale Wertstellung der Klägerin noch nicht so gravierend beeinträchtigt hätte, dass Schadenersatz nach § 16 Abs 2 UWG zuzusprechen gewesen wäre. Zwar hat der Senat in der Entscheidung 4 Ob 126/89 (Zeitungsente) ausgesprochen, dass der unzutreffende Vorwurf einer „Zeitungsente“, also einer (bloß) objektiv unrichtigen Meldung, wegen des dadurch gefährdeten Vertrauens in die Seriosität der Berichterstattung Schadenersatz von (umgerechnet) 3.634 EUR rechtfertige. Es könnte aber tatsächlich fraglich sein, ob diese strenge Haltung noch den tatsächlichen Verhältnissen auf dem österreichischen Zeitungsmarkt - zumal im beinahe täglichen Schlagabtausch zwischen den Parteien, der von einem wechselseitigen Absprechen der Seriosität geprägt ist - entspricht.
Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn im vorliegenden Fall haben die Beklagten der Klägerin eine bewusste Falschberichterstattung unterstellt. Dieser Vorwurf geht weit über jenen der bloßen Unrichtigkeit einer Meldung („Ente“) hinaus. Vielmehr wird die Glaubwürdigkeit der Klägerin ganz grundlegend in Zweifel gezogen. Denn eine Zeitung, die - offenkundig im eigenen Interesse - wissentlich falsch berichtete, verlöre zu Recht jegliches Vertrauen ihrer Leser und Anzeigenkunden; einen schwerer wiegenden Vorwurf kann man einem Medium kaum machen. Unter diesen Umständen ist der (zuletzt) begehrte Schadenersatz von 10.000 EUR jedenfalls berechtigt.