§ 15 WRG räumt den Fischereiberechtigten eigenständige Rechte ein; anders als bestehende Rechte nach § 12 Abs 2 WRG müssen die diesen eingeräumten Rechte nicht durch Zwangsrechte nach dem 8. Abschnitt des WRG überwunden werden; Fischereiberechtigte haben die aus der bewilligten Maßnahme resultierenden Einschränkung zu dulden, können aber - neben Maßnahmen zum Schutz der Fischerei - als Ausgleich für die Nachteile eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs 1 letzter Satz iVm § 117 WRG begehren; über ihr Verlangen sind sie unabhängig davon, ob dem Bewilligungswerber (auch) ein Zwangsrecht iSd §§ 60 ff WRG eingeräumt wird, für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die vorhersehbar durch das Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen
§ 15 WRG, § 117 WRG
GZ 1 Ob 119/13a, 18.07.2013
OGH: Vorweg ist festzuhalten, dass die Revisionsrekurswerberin keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, weswegen ihr entgegen ihrem Revisionsrekursantrag im gerichtlichen Verfahren auch keine höhere als die von der Behörde festgesetzte Entschädigung zuerkannt werden könnte (§ 117 Abs 4 fünfter Satz WRG).
Das Fischereirecht ist, wenn es - wie hier - vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen. Es erstreckt sich lediglich auf Wasserflächen und begründet die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das es sich räumlich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Als Privatrecht zählt das Fischereirecht nicht zu den vom WRG erfassten „bestehenden Rechten“ iSd § 12 Abs 2 WRG.
Von den in § 12 genannten Rechten unterscheiden sich die den Fischereiberechtigten nach § 15 WRG eingeräumten Rechte dadurch, dass sie nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigung führen können. Daran hat auch die WRG-Novelle 1990 nichts geändert, mit der die Möglichkeit einer Entschädigung des Fischereiberechtigten eröffnet wurde. Nach den Erläuterungen hatte diese Novelle zwar die Stärkung der Rechte der Fischereiberechtigten zum Ziel, die Gleichstellung mit den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 war danach aber ausdrücklich nicht bezweckt.
Bestehende Rechte nach § 12 Abs 2 WRG können - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Vorschriften des 8. Abschnitts des WRG beseitigt oder beschränkt werden. Da das Fischereirecht nicht zu den „bestehenden Rechten“ zählt, können dem Fischereiberechtigten gegenüber grundsätzlich keine Zwangsrechte iSd §§ 60 ff WRG begründet werden. Die Begründung von Zwangsrechten zu Lasten der Antragsgegnerin kann daher auch nicht Voraussetzung für Entschädigungsansprüche des Fischereiberechtigten sein, wie das Rekursgericht meint, käme sonst deren Entschädigung nie in Betracht und der Bestimmung des § 15 Abs 1 letzter Satz WRG wäre jeder Anwendungsbereich entzogen.
Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, zur Zeit der Errichtung der hier gegenständlichen Einbauten habe kein Entschädigungsanspruch bestanden, weswegen ihr Anspruch gem § 15 Abs 1 WRG mit der nunmehr wasserrechtlich bewilligten Neuerrichtung entstanden sei. Diese Bewilligung sei vom Antragsteller beantragt worden, wobei Beurteilungsmaßstab des Entschädigungsanspruchs nicht der vor Erteilung der Bewilligung bestandene Altbestand, sondern jener Zustand sei, der ohne die Erteilung der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung bestehen würde. Ohne Bewilligung hätte das Seehaus infolge Einsturzgefahr abgetragen werden müssen.
Die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Einbauten, wie sie dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegen, folgt aus § 38 Abs 1 WRG. Danach sind ua Einbauten in stehende öffentliche Gewässer (die keine Eisenbahnanlagen sind) bewilligungspflichtig. Ist ein solcher Einbau Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung, begründet er das Vorhaben, das gem § 15 Abs 1 letzter Satz WRG eine Entschädigungspflicht auslöst, wenn daraus dem Fischereiberechtigten vorhersehbar ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Die angemessene Entschädigung iSd § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG ist unter Berücksichtigung der im EisbEG zum Ausdruck kommenden allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen festzusetzen. Dabei sind die Nachteile unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse unter Heranziehung eines objektiven Maßstabs festzustellen. Daran ist die Frage zu messen, ob bzw in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch gebührt.
Die Revisionsrekurswerberin geht selbst davon aus, dass die 1910 bzw davor errichten Einbauten gem § 142 WRG bewilligungsfrei fortbestehen konnten. In dem vom Erstgericht angeschlossenen Verwaltungsakt finden sich zwar Anhaltspunkte, dass bereits 1942 um eine Bewilligung angesucht worden ist. Ob eine ausdrückliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag oder die Einbauten gem § 142 WRG bewilligungsfrei fortbestehen konnten, muss aber nicht geklärt werden. Übereinstimmung ist jedenfalls insoweit gegeben, als dass die gegenständlichen Anlagen vor Durchführung der mit Bescheid vom 29. 7. 2011 nachträglich bewilligten Arbeiten nicht wasserrechtswidrig bestanden haben.
Entschädigung gebührt dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben gewöhnlich resultierenden Nachteile (§ 15 Abs 1 dritter Satz WRG). Mit Vorhaben ist iSd § 15 Abs 1 erster Satz WRG jede Maßnahme mit nachteiligen Folgen für das Fischwasser gemeint, um deren Bewilligung angesucht wurde. Maßgeblich für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs ist daher die Frage, ob das konkret bewilligte Vorhaben Nachteile vermögensrechtlicher Natur für den Fischereiberechtigten bewirkt. Dabei ist entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nicht allein vom Wortlaut des Spruchs des die Maßnahme bewilligenden Bescheids auszugehen, sondern zu beurteilen, ob aus dem konkreten Verfahrensgegenstand, über den bescheidmäßig abgesprochen wurde, eine derartige Einschränkung der Rechte des Fischereiberechtigten resultiert. Bestanden bereits Anlagen, die - wie hier - nicht wasserrechtswidrig errichtet waren, kann die Frage nach einem möglichen Nachteil nur mit einem Vergleich zum Altbestand beantwortet werden, weil sich nur so die Auswirkungen der konkreten Baumaßnahme für das Fischwasser beurteilen lassen. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin hat der konsensgemäße Altbestand daher keineswegs außer Betracht zu bleiben, weil sich nur im Vergleich mit diesem der Nachteil aus dem bewilligten Vorhaben ermitteln lässt. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass das Seehaus ohne Bewilligung wegen Einsturzgefahr abgebaut werden hätte müssen, ist ihr zu entgegnen, dass es für den nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Nachteil keinen Unterschied macht, ob Sanierungsarbeiten laufend oder - wie hier - im Zuge einer umfangreicheren Revitalisierung erfolgen. Eine solche und nicht eine Neuerrichtung wurde vom Antragsteller entgegen den Behauptungen der Revisionsrekurswerberin auch beantragt. Für die Beurteilung, ob bzw in welcher Höhe der Antragsgegnerin ein Entschädigungsanspruch zusteht, ist es daher ohne Bedeutung, dass die Wasserrechtsbehörde im Spruch ihrer Entscheidung von einer Neuerrichtung und nicht wie in der Begründung ihres Bescheids von der Erneuerung von Gebäudeteilen spricht. Da auf eine Veränderung in Bezug auf nachteilige Folgen für das Fischwasser der Antragsgegnerin abzustellen ist, ist es auch ohne Belang, dass vor der WRG-Novelle 1990 kein Anspruch auf eine solche Entschädigung bestand.
Aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der OGH auch im Verfahren außer Streitsachen gebunden ist, folgt, dass die Durchführung der mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde nachträglich bewilligten Vorhaben keine Veränderung in Bezug auf das Fischwasser bewirkt haben. Da der vor Bescheiderlassung gegebene Zustand nicht wasserrechtswidrig war, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Antragstellerin durch das mit Bescheid vom 29. 7. 2011 bewilligte Vorhaben kein vermögensrechtlicher Nachteil erwachsen ist, zu billigen.