Wasserbezugsrechte können auch als unregelmäßige Servituten zu Gunsten einer bestimmten Person vereinbart werden
§§ 472 ff ABGB
GZ 1 Ob 77/13z, 27.06.2013
OGH: Das Recht, Wasser aus einer fremden Quelle zu beziehen und auf den eigenen Grund zu leiten, ist eine Grunddienstbarkeit. Wasserbezugsrechte können auch als unregelmäßige Servituten zu Gunsten einer bestimmten Person vereinbart werden. Nach § 480 ABGB kommt als Titel für die Begründung einer Servitut ein Vertrag in Betracht, der formfrei, daher auch konkludent geschlossen werden kann.
Der Kläger bestritt in seinem erstinstanzlichen Vorbringen ausdrücklich das Zustandekommen einer wirksamen Vereinbarung über das Wasserbezugsrecht des Beklagten, weil diese von einer künftigen Einigung über die Löschung einer bestehenden Wasserleitungsservitut („alte Quelle“), Zahlung eines Wasserzinses sowie einer Bereitstellungsgebühr abhängig gemacht worden sei. Nach diesen Behauptungen sollte die Duldung des Anschlusses an die Quelle und die Errichtung der über das Grundstück des Klägers verlaufenden Zuleitungen eben nicht als (konkludente) Einräumung eines dauernden Wasserbezugsrechts anzusehen sein. Das Erstgericht hat zu den vom Kläger behaupteten Bedingungen des Vertragsabschlusses Negativfeststellungen getroffen, die der Kläger in der Beweisrüge seiner Berufung ausdrücklich bekämpfte. In seinem Rechtsmittel betonte er die Bedeutung der von ihm gewünschten Ersatzfeststellungen, denen sich entnehmen ließe, dass niemals ein Konsens erzielt worden sei. Es ist daher schwer verständlich, wenn das Berufungsgericht die Beweisrüge mit dem Argument nicht erledigte, dass das grundsätzliche Einverständnis des Klägers zu einem Wasserbezug des Beklagten unstrittig sei. Dies begründet die in der außerordentlichen Revision gerügte Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens, die zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht führt.