Ausführungen zu Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitszusammenhang, hypothetische Alternativanlage und Mitverschulden
§§ 1295 ff ABGB, § 1323 ABGB, § 1304 ABGB
GZ 3 Ob 220/12t, 23.01.2013
OGH: Zur Rechtswidrigkeit:
Die Klägerin hat der Beklagten eine Falschberatung spätestens ab August 2007 iZm dem von ihr beabsichtigten Verkauf von Aktien sowohl wegen unterlassener Aufklärung als auch wegen Erteilung eines unzutreffenden Rats zum Behalten der Aktien vorgeworfen, also wegen einer unabhängig von einander zu beurteilenden Unterlassung und Handlung.
Die Beklagte hat (ua) sowohl bestritten, die Klägerin zum Halten der Aktien überredet zu haben, als auch bestimmte Kursentwicklungen zugesagt zu haben, sie hat dies damit untermauert, dass sie sowohl Argumente vortrug, die gegen das Halten der Immobilienaktien, als auch solchen, die dafür gesprochen hätten; weiters bezeichnete sie es als für eine damalige Beratung sachgerecht, angesichts der aktuellen, bewegten Marktsituation (nur) eine entsprechende Bandbreite an Entscheidungsmöglichkeiten zu referieren. Mit diesem Vorbringen gesteht die Beklagte jedoch implizit zu, dass die (dennoch festgestellte) Empfehlung ihrer Kundenberaterin, die Aktien zu behalten, weil es sich nur um kurzfristige Einbrüche bzw Dellen des Kurses handle, unzutreffend war und damit eine fehlerhafte Beratung erteilt wurde. Gegenüber der Klägerin wurde somit - unabhängig von besonderen Risken aufgrund der Vorgänge im Umfeld der Beklagten - auch das allgemeine Kursrisiko ohne sachliche Grundlage unrichtig dargestellt. Das alles gilt umso mehr ab dem Zeitpunkt (14. September 2007), in dem der Vorstand Kenntnis von den Vorgängen erlangte, die ihn (zu Recht) einen starken Kursabfall der von der Klägerin gehaltenen Aktien befürchten ließen, wenn die Öffentlichkeit Kenntnis davon erlangen sollte.
Die Argumente der Beklagten gegen die Annahme eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht sind nicht nachvollziehbar. Sie ignoriert nämlich, dass ihr das Berufungsgericht nicht die unterlassene Mitteilung von bestimmten Informationen zum Vorwurf macht, sondern die Aufrechterhaltung des Rats, vom Verkauf der Aktien Abstand zu nehmen.
Da dieser Rat von vornherein (also unabhängig von den Vorgängen) fehlerhaft war, kommt der von der Beklagten vertretenen Ansicht, Befürchtungen eines Vorstands der Beklagten wären keine ausreichende Grundlage für den Widerruf der Behalteempfehlung, keine Relevanz zu. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zitierte IIKV (Verordnung der FMA über Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten und über Informationen für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen [Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung]) trat erst mit 1. November 2011 in Kraft und ist daher auf den hier wesentlichen (Beratungs-)Sachverhalt noch nicht anwendbar.
Von der Beklagten wird auch nicht die Information über unternehmensinterne Vorgänge oder ein Verstoß gegen die Weitergabe von Insiderinformationen verlangt, sondern nur die Zurücknahme eines - schon ursprünglich unzutreffenden - Ratschlags, womit allein kein rechtswidriges Verhalten verbunden gewesen wäre.
Die Beklagte unternimmt in der Revision auch gar nicht den Versuch, die Begründung des Berufungsgerichts dafür zu widerlegen, dass eine solche Korrektur nicht zu Panikverkäufen und dadurch bedingte Kursstürze führen werde.
Schließlich ist der Verweis auf das gesetzliche Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (gemeint wohl nach § 47a AktG) unverständlich, handelt es sich doch bei der Klägerin nicht um eine Aktionärin der Beklagten; Aktionäre sind aber nach hA gegenüber Mitaktionären nicht nach § 47a AktG gleichbehandlungspflichtig.
Der Beklagten gelingt es somit nicht, die - von ihr in erster Instanz ohnehin implizit zugestandene - Mangelhaftigkeit ihrer Beratung nunmehr in Frage zu stellen.
Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang:
Durch die Behalteempfehlung (und deren Aufrechterhaltung sowie Wiederholung über den 14. September 2007 hinaus) wurde die Klägerin vom beabsichtigten Verkauf der Aktien - auch noch im Oktober 2007 - abgehalten. Dies, obwohl sie gerade wegen im Rahmen des allgemeinen Kursrisikos von Aktien bereits eingetretener Kursverluste und der beabsichtigten Abdeckung eines Kredits mit dem Erlös den Verkauf ihrer Aktien vor hatte, also nicht mehr dem allgemeinen Kursrisiko ausgesetzt sein wollte.
In dieser Konstellation ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der mangelhaften Beratung der Beklagten und dem Kursschaden der Klägerin, den sie mit ihrem beabsichtigten Verkauf für die Beklagte erkennbar vermeiden wollte, zu bejahen, selbst wenn dieser, wie die Beklagte in der Revision - allerdings losgelöst von den Feststellungen - argumentiert, nur und unabhängig von den beanstandeten Vorgängen auf das allgemeine Kursrisiko von Aktien zurückzuführen sein sollte, jedenfalls zu bejahen.
Im Übrigen geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin über das allgemeine Kursrisiko aufzuklären gewesen wäre, weil ihr dies ja ohnehin bewusst und Grund für ihren Verkaufswunsch war. Das Fehlverhalten der Beklagten liegt vielmehr darin, die Klägerin von der Verkaufsabsicht rechtswidrig abgehalten zu haben.
Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin den Ersatz ausschließlich jener „besonderen Kursverluste“, die iZm den Vorgängen entstanden sind, begehrt. Vielmehr ist dem gesamten Klagevorbringen zu entnehmen, dass die Klägerin jenen Schaden ersetzt haben will, der ihr sowohl durch die unterlassenen Informationen als auch durch die (jedenfalls seit 14. September 2007) unzutreffend aufrecht erhaltene Behalteempfehlung und den dadurch bedingten verspäteten Verkauf der Aktien entstanden ist, ohne dass sie zwischendurch allgemeine und durch besonderen Kursrisken verursachte Schäden unterschied.
Es kommt daher weder auf eine solche Unterscheidung an, noch darauf, ob besondere Kursverluste erst nach dem Verkauf der Klägerin eintraten.
Abgesehen davon steigert die Fehlberatung in Form eines wegen besonderer Umstände unzutreffenden Rats, den gewünschten Aktienverkauf nicht vorzunehmen, auch die Gefahr massiv, in der Folge eintretende Kursverluste aufgrund des allgemeinen Marktrisikos zu erleiden. Wenn aber bezüglich eines bestimmten Risikos zwar keine Aufklärungspflicht bestand (hier: zum allgemeinen Marktrisiko bei Aktien), die Verletzung anderer Beraterpflichten aber dazu führte, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses (letztlich eingetretenen) Risikos bei objektiver Betrachtung nicht bloß unerheblich erhöhte, ist anzunehmen, dass sich der Schutzzweck der verletzten Informationspflicht auch auf diese wahrscheinlicher gewordenen Folgerisiken bezieht.
Zur Relevanz einer hypothetischen Alternativanlage im vorliegenden Zusammenhang hat der OGH erst jüngst Folgendes klargestellt:
Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an.
Davon abzugehen besteht hier schon deshalb kein Anlass, weil feststeht, dass die Klägerin die Aktien verkaufen wollte, um mit dem Erlös das Lombarddarlehen zu tilgen. Den Feststellungen lässt sich weder mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass ihr danach ein relevanter Teil des Erlöses für eine allfällige Wiederveranlagung verblieben wäre, noch dass sie den Entschluss zur neuerlichen Veranlagung (in Aktien) bereits gefasst gehabt hätte. Der Negativfeststellung zur risikolosen Veranlagung des Verkaufserlöses auf einem Sparbuch (als bloß einer von mehreren Möglichkeiten zur „sicheren“ Veranlagung) kommt somit keine rechtliche Bedeutung zu.
Ein Mitverschulden der Klägerin will die Beklagte darin erblicken, dass die Klägerin wegen ihrer Kenntnis vom allgemeinen Kursrisiko verpflichtet gewesen wäre, „zumindest jene Kursverluste, die auf das allgemeine Marktrisiko von Immobilienaktien zurückzuführen waren, durch rechtzeitigen Verkauf zu vermeiden“. Exakt das wollte die Klägerin tun, wurde aber von der Beklagten davon rechtswidrig abgehalten. Warum die Klägerin dem fachmännischen Rat der Beklagten zum Behalten nicht folgen hätte sollen, vermag die Revisionswerberin nicht zu begründen. Ihr Standpunkt läuft geradzu darauf hinaus, dass ein beratener Laie „gescheiter“ sein müsse als der fachkundige Berater. Die Verneinung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen bedarf keiner Korrektur.