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Verfahrensrecht

VwGH: Zurücknahme einer Berufung

Die Zurücknahme einer Berufung ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte

21. 01. 2014
Gesetze:

§ 13 AVG, §§ 63 ff AVG


Schlagworte: Berufung, Zurücknahme, prozessuale Erklärung, rechtsverbindlich


GZ 2013/07/0106, 25.07.2013


 


VwGH: Die Zurückziehung einer Berufung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen.

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