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Arbeitsrecht

VwGH: Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

Eine allgemeine Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen bedeutet nicht, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen in militärischer Verwendung gegeben ist

28. 08. 2013
Gesetze:

§ 25 Abs 4 AZHG


Schlagworte: Dienstrecht, Auslandseinsatz, körperliche Eignung


GZ 2013/12/0065, 27.06.2013


 


Der Bf rügt die Auffassung der Amtsärztin über das mögliche Wiederauftreten von Schmerzen als "spekulativ" und führt aus, die belBeh hätte der Stellungnahme Dr K folgend zum Ergebnis gelangen müssen, dass die beim Bf diagnostizierte kleine Bandscheibenvorwölbung seiner Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht entgegenstehe. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf ein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen des Bf, wonach er derartige Auslandseinsätze beschwerdefrei absolviert habe.


 


VwGH: Die vom Bf ins Treffen geführte Stellungahme des ärztlichen Sachverständigen Dr K bescheinigt dem Bf lediglich die Eignung für einen "beruflichen Auslandseinsatz", ohne sich jedoch spezifisch mit den Anforderungen an einen Auslandseinsatz als Soldat auseinanderzusetzen. Auch auf die vom Sachverständigen Dr S festgestellte Untauglichkeit des Bf zum Heben schwerer Lasten geht die Stellungnahme Dr K nicht ein. Sie steht im Übrigen auch in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Amtsärztin des Heerespersonalamtes, welchen die belBeh letztlich folgte.


 


Die belBeh hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar auf die Beurteilungen Dr S und der amtsärztlichen Sachverständigen gestützt, wobei sie insbesondere hervorhob, dass gerade bei Auslandseinsätzen volle körperliche Kraft erforderlich sei und nie zur Gänze ausgeschlossen werden könne, dass der Bf eben doch zum Heben und Tragen schwerer Lasten herangezogen werde.


 


Dass die belBeh an die "Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen" im Verständnis des § 25 Abs 4 Z 2 AZHG besonders hohe Anforderungen angelegt hat, erweist sich vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien, welche auf die Eignung für den militärischen Auslandseinsatz "in der gesamten möglichen Bandbreite (zB Wüste bis Arktis)" abstellen, aus rechtlicher Sicht als zutreffend.


 


Soweit der Bf vorbrachte, er sei derzeit trotz Hebens schwerer Lasten im Rahmen von Einsätzen beschwerdefrei, genügt es ihn darauf hinzuweisen, dass es auf die Selbsteinschätzung ebenso wenig ankommt wie auf eine aktuelle Beschwerdefreiheit; maßgeblich ist vielmehr, ob solche Einsätze dem Bf unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung einschließlich des damit verbundenen (höheren) Gefährdungspotenzials medizinisch zugemutet werden können.

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