Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden
§ 45 BBG, § 42 BBG, § 40 BBG, § 2 Abs 1 Z 12 lit b KfzStG
GZ 2010/11/0021, 17.06.2013
VwGH: Gem § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.
Im Zusammenhang mit der vom Bf begehrten Eintragung ist zu beachten, dass diese etwa einen der Nachweise der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblichen Körperbehinderung gem § 2 Abs 1 Z 12 lit b KfzStG darstellt. Nach der genannten Bestimmung sind von der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge befreit, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, wenn zB der Nachweis der Körperbehinderung durch die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass erfolgt.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach stRsp des VwGH zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.
Nach Angaben des Bf leidet dieser mehrmals im Monat an den Auswirkungen der in Rede stehenden Erkrankung. Die ärztlichen Gutachten beschreiben diese als "immer wieder" auftretende Phasen von mehreren Tagen, gleichzeitig wird der Erkrankung jedoch die Dauerhaftigkeit abgesprochen. Abweichend davon nimmt die belBeh abschließend explizit eine "dauernde Gesundheitsschädigung" beim Bf an. Aufgrund der ärztlichen Beschreibungen der gegenständlichen Erkrankung des Bf und aufgrund der Tatsache, dass beim Bf laut einem im Verwaltungsakt befindlichen Gutachten Dris W bereits im Jahr 2007 der Verdacht auf Morbus Crohn geäußert wurde, dass laut dessen Gutachten vom 19. Jänner 2009 eine Besserung nicht zu erwarten sei und dass laut Befundbericht von Univ Prof Dr P vom 29. April 2009 beim derzeitigen Zustand keine Änderung der Behandlung vorzunehmen sei, ist mit der belBeh von einer Dauerhaftigkeit der diesbezüglichen Gesundheitsschädigung des Bf auszugehen.
Allerdings findet die Ansicht der belBeh, dass der gegenständlichen Erkrankung des Bf ein Ausmaß, welches die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde, abzusprechen sei, keine Deckung in den vorliegenden ärztlichen Gutachten.
Zu Recht wendete der Bf bereits in seiner Berufung vom 11. Mai 2009 ein, gerade die Tatsache, dass seine mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig kämen, sei Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung des Bf auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) blieb in den im Verwaltungsakt befindlichen ärztlichen Gutachten jedoch unbeachtet. Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belBeh, dem Bf sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.