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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Telefonanrufe zu Werbezwecken iSd § 107 Abs 1 TKG – vorherige Einwilligung des Teilnehmers (iZm Impressum auf Website)

Dass der Teilnehmer im Internet (oder in einem Telefon-Teilnehmerverzeichnis) insbesondere seine Kontaktdaten und seinen Unternehmensgegenstand veröffentlicht, ist nicht zwingend so zu verstehen, dass damit die vorherige Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken erteilt worden wäre

28. 08. 2013
Gesetze:

§ 107 TKG, § 109 TKG, § 863 ABGB


Schlagworte: Telekommunikationsrecht, unerbetene Nachrichten, Telefonanrufe zu Werbezwecken, vorherige Einwilligung, konkludente Erklärung, Impressum


GZ 2013/03/0048, 26.06.2013


 


Der Bf bringt vor, der Teilnehmer habe sich mittels seines Auftritts im Internet - wo er "sämtliche seiner Daten, insbesondere Kontaktdaten und Unternehmensgegenstand, veröffentlicht" habe - soweit exponiert, dass er damit rechnen habe müssen, auch durch potentielle Lieferanten dementsprechend kontaktiert zu werden.


 


VwGH: Bei der nach § 107 Abs 1 TKG erforderlichen vorherigen Einwilligung handelt es sich um eine zustimmende Willenserklärung des (zukünftigen) Anrufempfängers, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine konkludente Erklärung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also - bezogen auf den Beschwerdefall - ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt eines Anrufs zu Werbezwecken verstanden werden kann.


 


Dass der gegenständliche Teilnehmer im Internet (oder in einem Telefon-Teilnehmerverzeichnis) insbesondere seine Kontaktdaten und seinen Unternehmensgegenstand veröffentlicht, ist entgegen der Beschwerde nicht zwingend so zu verstehen, dass damit die vorherige Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken erteilt worden wäre. Selbst wenn nämlich angesichts der Gestaltung dieser Hinweise des Teilnehmers kein Zweifel daran bestünde, dass der Teilnehmer werbend auf seine gewerbliche Tätigkeit hinweist, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass damit schlechthin die Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken gegeben werde.

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