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Verfahrensrecht

VwGH: Kosten der Ersatzvornahme – neue Angebotseinholung bei älteren Kostenvoranschlägen?

Weshalb die Behörde verpflichtet gewesen wäre, neue Angebote für die Ersatzvornahme einzuholen, vermag die Bf nicht einsichtig darzulegen, zumal die Behörde einerseits mehrere Angebote für die durchzuführenden Ersatzmaßnahmen einholte, andererseits den günstigsten Anbieter beauftragte und erfahrungsgemäß Dienstleistungen - wie sie im Beschwerdefall notwendig waren - im Laufe der Zeit nicht billiger werden

28. 08. 2013
Gesetze:

§ 11 VVG, § 4 VVG


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, Ersatzvornahme, Kosten, ältere Kostenvoranschläge


GZ 2012/02/0144, 21.06.2013


 


Die Bf rügt, die BH B habe die M.-GmbH mit Leistungen auf Basis eines Anbots vom März 2009 beauftragt‚ ohne neue Anbote einzuholen. Aus Sicht der Bf wäre die BH B verpflichtet gewesen, aufgrund der langen Zeitdauer neue Anbote einzuholen. Dabei wäre insbesondere vorher abzuklären gewesen, ob eine Entfernung der gesamten Konstruktion überhaupt technisch notwendig sei. Es wäre aus Sicht der Bf technisch möglich gewesen, lediglich die eigentlichen "Werbungen" abzubauen.


 


Darüber hinaus wäre es denkbar gewesen, dass zwischenzeitig weitere Unternehmen der Behörde Dienstleistungen hinsichtlich Abbauarbeiten anböten, was aufgrund vermehrten Wettbewerbs zu einer Preisreduktion hätte führen können.


 


Letztlich sei es auch unzulässig, Kosten auf Basis von Pauschalbeträgen vorzuschreiben. Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsleistungen wäre für eine rechtmäßige Erledigung essentiell gewesen. Dies korreliere mit der Überprüfungsbefugnis der Bf.


 


VwGH: Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist, oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind.


 


Weshalb die Behörde verpflichtet gewesen wäre, neue Angebote für die Ersatzvornahme einzuholen, vermag die Bf nicht einsichtig darzulegen, zumal die Behörde einerseits mehrere Angebote für die durchzuführenden Ersatzmaßnahmen einholte, andererseits den günstigsten Anbieter beauftragte und erfahrungsgemäß Dienstleistungen - wie sie im Beschwerdefall notwendig waren - im Laufe der Zeit nicht billiger werden. Die Bf vermag insbesondere mit ihren Ausführungen unter den gegebenen Umständen nicht darzutun, dass die vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch gewesen wären.


 


Im Hinblick auf die bereits in der Rechnung der M.-GmbH weitgehend erfolgte Aufschlüsselung der Leistungen ist für den VwGH auch nicht zu ersehen, dass die Beurteilung der preislichen Angemessenheit erst bei noch weiterer Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen nach Einzelpositionen möglich wäre. Die gerügte Rechtswidrigkeit iZm der Pauschalierung einzelner Positionen ist daher nicht gegeben.

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