Der Sachverständige kann sein Gutachten abgeben, ohne zur persönlichen Befunderhebung verpflichtet zu sein
§ 52 AVG, § 55 ÄrzteG
GZ 2013/12/0065, 27.06.2013
Die Amtsärztin hatte ein Gutachten abgegeben, dem zu Folge der Bf wegen seines Bandscheibenleidens für militärische Auslandseinsätze nicht geeignet sei. Der Bf rügte ua, dass die Amtsärztin dieses Gutachten abgegeben hatte, ohne persönlich den Bf untersucht zu haben.
VwGH: Keine gesetzliche Bestimmung verlangt, dass der Sachverständige nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat. Dass die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht Gutachten nicht mangelhaft. Dem Gutachten eines (ärztlichen) Sachverständigen kann auch ein Befund zu Grunde gelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde.
Anmerkung: Auf die Fragen, ob nicht etwa § 55 ÄrzteG die Amtsärztin verpflichtet hätte, den Bf vor der Abgabe ihres Gutachtens persönlich zu untersuchen und ob ein allfälliger Verstoß gegen § 55 ÄrzteG für das Verfahren Relevanz hätte , geht der VwGH nicht ein.