Tritt ein besonders bestandgeschützter Arbeitnehmer nach § 25 IO vorzeitig aus, so stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung der sog langen Kündigungsentschädigung, also unter Bedachtnahme auf den gesamten bestandgeschützten Zeitraum; auch in diesen Fällen ist anerkannt, dass beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung auf vorher ex lege eingetretene Endigungsgründe, mit denen ein Verlust künftiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen ist
§ 14 BAG
GZ 8 ObS 14/12k, 19.12.2012
OGH: Dies gilt etwa für die ex lege Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers oder durch Verlust der Gewerbeberechtigung samt Einstellung der Gewerbeausübung.
Ein Lehrverhältnis dauert solange an, bis es entweder gem § 14 Abs 1 BAG durch Fristablauf oder gem § 14 Abs 2 BAG kraft Gesetzes endet. In diesem Sinn kommt es mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung auch zur ex lege Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 14 Abs 2 lit d BAG). Eine ex lege Beendigung des Lehrverhältnisses schließt einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung aus bzw beendet einen derartigen schon laufenden Anspruch.
In der Insolvenz des früheren Arbeitgebers ist zwischen dem Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse und der Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers zu unterscheiden. Im Insolvenzverfahren tritt der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners in den Lehrvertrag ein und übt damit die Funktion des Lehrberechtigten aus. Für eine ex lege Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) während des Insolvenzverfahrens kommt es daher auf den Verlust des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse an.