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Wirtschaftsrecht

OGH: Gefährdung auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Gutes – zum Haftungsbefreiungsgrund des Art 17 Abs 4 lit d CMR

Beurteilungsbasis dafür, ob die natürliche Beschaffenheit eine besondere Gefährdung in sich birgt, ist der normale Transportverlauf des ordnungsgemäß geladenen Gutes bei den jeweils zu erwartenden Witterungsbedingungen in durchschnittlicher Beförderungszeit mit einem üblichen, idR mit Plane gedeckten Fahrzeug; da der Absender über die Beschaffenheit des Beförderungsgutes in aller Regel besser informiert ist, kann er die betreffenden Risiken durch eine besondere Verpackung und entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei der Verladung und Verstauung des Gutes auf dem Fahrzeug des Frachtführers eindämmen und diesen über die Gefahren unterrichten, entsprechende Beförderungsanweisungen erteilen oder gleich ein geeignetes Fahrzeug bestellen

26. 08. 2013
Gesetze:

Art 17 CMR


Schlagworte: Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Haftung des Frachtführers, Haftungsbefreiung, Gefährdung auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Gutes


GZ 7 Ob 102/13w, 03.07.2013


 


OGH: Nach Art 17 Abs 4 lit d CMR ist der Frachtführer von der Haftung befreit bei Schäden, die durch die natürliche Beschaffenheit gewisser Güter verursacht sind, das sind Verlust, Beschädigungen durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknung, Auslaufen, normaler Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren.


 


Nun ist fast jedes Gut bis zu einem gewissen Grad den in Art 17 Abs 4 lit d CMR angeführten Gefahren ausgesetzt. Beurteilungsbasis dafür, ob die natürliche Beschaffenheit eine besondere Gefährdung in sich birgt, ist der normale Transportverlauf des ordnungsgemäß geladenen Gutes bei den jeweils zu erwartenden Witterungsbedingungen in durchschnittlicher Beförderungszeit mit einem üblichen, idR mit Plane gedeckten Fahrzeug. Da der Absender über die Beschaffenheit des Beförderungsgutes in aller Regel besser informiert ist, kann er die betreffenden Risiken durch eine besondere Verpackung und entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei der Verladung und Verstauung des Gutes auf dem Fahrzeug des Frachtführers eindämmen und diesen über die Gefahren unterrichten, entsprechende Beförderungsanweisungen erteilen oder gleich ein geeignetes Fahrzeug bestellen. Solche Vorkehrungen dienen dann dem Schutz des Gutes, beeinflussen jedoch nicht die natürliche Beschaffenheit.


 


Im vorliegenden Fall steht fest, dass die starr eingeklebte Windschutzscheibe des Mähdreschers bei ungefedertem Transport nur eingeschränkt bruchsicher ist, wobei die gewählte Transportart branchenüblich und fachgerecht ist, jedoch eine sehr angepasste Fahrweise erfordert.


 


Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen, dass Mähdrescher mit starr verklebten Windschutzscheiben bei normalem Transportablauf im Hinblick auf die eingeschränkte Bruchfestigkeit der Windschutzscheibe über das normale Maß hinaus gefährdet sind. Damit ist das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art 17 Abs 4 CMR typisiert ist, nachgewiesen. Die Beklagte hat auch dargetan, dass die dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein könnte.


 


In diesem Fall steht dem Verfügungsberechtigten der Beweis offen, dass der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenen Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die der Frachtführer einzustehen hat, entstanden ist.


 


Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat weder behauptet, der Beklagten entsprechende Anweisungen betreffend eine den Fahrbahnverhältnissen sehr angepassten - also die festgestellte Bruchgefahr besonders berücksichtigenden - Fahrweise erteilt zu haben, noch erstattete sie Tatsachenvorbringen dahingehend, dass der Schaden sich nur deshalb ereignet habe, weil die Beklagte die den Fahrbahnverhältnissen entsprechenden normale Fahrweise missachtet habe.

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