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Wirtschaftsrecht

OGH: Haftung des Frachtführers nach Art 17 CMR und Beweislast

Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass er einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist

26. 08. 2013
Gesetze:

Art 17 CMR, Art 9 CMR


Schlagworte: Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Haftung des Frachtführers, Beweislast, Frachtbrief


GZ 7 Ob 102/13w, 03.07.2013


 


OGH: Gem Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer ua für eine Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um ein vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung. Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass er einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist.


 


Ohne begründete Vorbehalte im Frachtbrief statuiert Art 9 Abs 2 CMR die Beweisvermutung, dass der Frachtführer das Gut samt Verpackung in äußerlich gutem Zustand, in der richtigen Anzahl und mit den richtigen Nummern versehen vom Absender übernommen hat. Dabei handelt es sich um eine Beweislastregel. Die Beweisverteilung gilt bis zum Beweis des Gegenteils.


 


Der Frachtbrief enthält keinen Vorbehalt, sodass - im Hinblick darauf, dass die Beklagte auch nicht das Gegenteil bewies - zugrunde zu legen ist, dass sie das Gut ohne den äußerlich erkennbaren Bruch der Windschutzscheibe übernahm.

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