Gehört dem Schöffengericht in Jugendstrafsachen und in Strafsachen junger Erwachsener nicht mindestens ein Schöffe mit dem Geschlecht des Angeklagten an, so ist diese unrichtige Zusammensetzung des Gerichtes sofort zu rügen; eine Verletzung der Rügeobliegenheit durch den Angeklagten und seinen Verteidiger führt dazu, dass auch die Generalprokuratur diesen Mangel später nicht mehr aufgreifen kann
§ 28 Abs 2 JGG, § 46a Abs 1 JGG, § 281 Abs 1 StPO, § 292 StPO
Schlagworte: Schöffengericht, Jugendstrafsache, Strafsache junger Erwachsener, unrichtige Zusammensetzung, Rügepflicht, Rügeobliegenheit
GZ 12 Os 25/13p (12 Os 42/13p), 16.05.2013
OGH: Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, muss dem Schöffengericht in Jugendstrafsachen nach § 28 Abs 2 JGG mindestens ein Schöffe des Geschlechts des Angeklagten angehören, wobei diese Bestimmung nach § 46a Abs 1 JGG auch in Strafsachen junger Erwachsener anzuwenden ist. In Ansehung des zum Tatzeitpunkt 14 jährigen männlichen Verurteilten K in einer Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG) und des zum Tatzeitpunkt 18 jährigen männlichen Angeklagten R in einer Strafsache junger Erwachsener (§ 46a Abs 1 erster Satz JGG) wäre somit zumindest ein Schöffe männlichen Geschlechts heranzuziehen gewesen.
Aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 StPO führt eine nicht gehörige Gerichtsbesetzung aber nur insoweit zur Urteilsnichtigkeit aus dem Grund der Z 1, als der Bf seiner Rügeobliegenheit in Kenntnis des Nichtigkeit begründenden Umstands nachgekommen ist.
Den Angeklagten selbst trifft die Rügeobliegenheit trotz sinnlicher Wahrnehmung eines Nichtigkeit begründenden Vorgangs nur dann, wenn er über dessen rechtliche Implikationen wenigstens soweit Bescheid weiß, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis zu besitzen, den (rechtlichen) Sinnzusammenhang nach Art einer Parallelwertung in der Laiensphäre versteht.
Beim Verteidiger kommt es auf die rechtsrichtige Beurteilung hingegen nicht an, weil ihm die erforderlichen Rechtskenntnisse ohne weiteres unterstellt werden können. Ein rechtskundiger Vertreter kann sich daher nicht auf mangelnde Rechtskenntnisse berufen, sodass das Geschehen, welches sich während der Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit ereignet, ihm jedenfalls zur Kenntnis gelangt. Da das Geschlecht der Richter in aller Regel offensichtlich ist, bestand vorliegend die - vom Bf nicht wahrgenommene - Obliegenheit zur sofortigen Rüge.
Grundsätzlich soll durch die Rügeobliegenheit der Missbrauch verhindert werden, dass Verfahrensbeteiligte, die bereits Kenntnis von einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichts haben, den Fort- und Ausgang des Verfahrens abwarten, um dann - allenfalls erst angesichts eines missliebigen Urteils - den Verfahrensmangel geltend machen und über ein Rechtsmittel eine Verfahrenserneuerung erwirken.
Diese der StPO anhaftenden Wertungen zur Rügeobliegenheit sind auch zu berücksichtigen, wenn die Generalprokuratur eine nicht gehörige Gerichtsbesetzung im Zuge einer Wahrungsbeschwerde aufgreift, würde doch ansonsten - dem Zweck der Bestimmung zuwiderlaufend - über § 292 StPO und einer damit einhergehenden Zuerkennung konkreter Wirkung die vom Gesetzgeber in § 281 Abs 1 Z 1 StPO ausdrücklich normierte Rügeobliegenheit ausgehöhlt und der Angeklagte nicht mehr zu einem den Prozessverlauf bestimmenden sofortigen Handeln verpflichtet.