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Zivilrecht

OGH: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist akzessorisch zur Geltendmachung der Verletzung eines materiellen Rechts

26. 08. 2013
Gesetze:

§ 47 GRC, § 25 ElWOG


Schlagworte: Grundrechte, effektiver Rechtsschutz, europäische Grundrechte, Grundrechtecharta, Grundrechte-Charta, GRC, Anwendungsbereich der GRC, Elektrizitätswirtschaft, ElWOG


GZ 8 Ob 7/13g, 04.03.2013


 


OGH: Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz garantiert, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Ein solcher Rechtsbehelf muss im Lichte der Rsp des EuGH für alle auf EU-Ebene gewährten Rechte und Freiheiten zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Art 47 Abs 1 GRC ist jedoch, dass ein unionsrechtlicher Bezug besteht. In den Schutzbereich fällt daher nur die Verletzung von (subjektiven) Rechten bzw Ansprüchen oder von Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden. Diese Rechte müssen sich entweder aus einem unionsrechtlichen Rechtsakt (jede Handlung oder Maßnahme bzw jeder Akt, der eine Rechtswirkung erzeugt), oder aber aus einem mitgliedstaatlichen Rechtsakt ergeben, der Unionsrecht umsetzt. Art 47 Abs 1 GRC gilt somit auch für Rechte, die sich aus Vorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, sofern diese Vorschriften in Umsetzung von Unionsrecht ergangen sind: Ansprüche, die durch rein nationales Recht normiert werden, fallen hingegen nicht in den Schutzbereich des Art 47 Abs 1 GRC.


 


Art 47 GRC ist damit akzessorisch zur Geltendmachung der Verletzung eines materiellen Rechts, das sich aus dem Unionsrecht ableiten lässt. Die Rechtsverletzung muss daher in Form einer materiellen Rüge behauptet werden. Dies bedeutet, dass vom Betroffenen eine schlüssige Behauptung aufgestellt werden muss, dass die durch Unionsrecht garantierten Rechte bzw Freiheiten verletzt wurden.


 


Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass für den (von ihr behaupteten) Systemwechsel § 25 ElWOG 1998 keine geeignete gesetzliche Grundlage (bzw Ermächtigung) geboten habe und der für eine solche Maßnahme gebotene Interessenausgleich unterblieben sei, was Gesetzwidrigkeit begründe. Zudem hat sie sich darauf berufen, dass § 25 ElWOG 1998 wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots verfassungswidrig sei.


Ihre unionsrechtlichen Überlegungen beziehen sich nur auf rechtliche Ausführungen zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Dementsprechend hat sie zur Darlegung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts im gegebenen Zusammenhang (nur) vorgebracht, dass es sich bei den Bestimmungen über die Systemnutzungstarife im Elektrizitätsrecht um einen durch das EU-Recht determinierten Bereich handle. Eine schlüssige Behauptung, dass und wodurch sie in einem von den Elektrizitätsbinnenmarkt-RLn eingeräumten (subjektiven) Recht verletzt worden sei, hat die Klägerin allerdings nicht aufgestellt. Konkret hat sie keine Richtlinienwidrigkeit behauptet und sich auch nicht darauf berufen, dass die zugrunde liegende Richtlinie iSd Art 263 (iVm Art 277) AEUV ungültig sei. Insgesamt hat sie damit keine materielle Rüge in Bezug auf ein durch Unionsrecht garantiertes Recht erhoben, was für den Schutzbereich des Art 47 GRC aber notwendig wäre.

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