Wurde die Liegenschaft mit der Ehewohnung während der Ehe dem anderen Ehegatten geschenkt, ist § 82 Abs 2 EheG unter Beachtung des erkennbar verfolgten Gesetzeszwecks (Versorgung des wohnungsdürftigen Ehegatten, der nur dann eines Schutzes bedarf, wenn er nicht ohnehin allein berechtigt ist) sinngemäß anzuwenden
§ 82 EheG, §§ 81 ff EheG
GZ 1 Ob 99/13k, 27.06.2013
OGH: Gem § 82 Abs 2 EheG ist die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung ua dann in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Diese Regelung hat den typischen Fall im Auge, dass die Wohnung während der ehelichen Gemeinschaft im Eigentum jenes Ehegatten verbleibt, der sie in die Ehe eingebracht hat. Wurde die Liegenschaft mit der Ehewohnung aber - wie im vorliegenden Fall - während der Ehe dem anderen Ehegatten geschenkt, ist die dargelegte Bestimmung unter Beachtung des erkennbar verfolgten Gesetzeszwecks (Versorgung des wohnungsdürftigen Ehegatten, der nur dann eines Schutzes bedarf, wenn er nicht ohnehin allein berechtigt ist) sinngemäß anzuwenden. Für die Einbeziehung in das Aufteilungsverfahren kommt es dann darauf an, ob jener Ehegatte, der nicht mehr Eigentümer ist, auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Dass dies auf den Antragsteller zutrifft, war bisher nicht strittig. Auch die Revisionsrekurswerberin behauptet nicht, dass dieser über eine andere Wohnmöglichkeit verfüge oder sich eine solche leicht verschaffen könnte. Sie weist vielmehr selbst darauf hin, dass der Antragsteller wegen ihn belastender Kreditraten in äußerst beengten finanziellen Verhältnissen lebt.