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Verfahrensrecht

OGH: Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor

20. 05. 2011
Gesetze: § 31a Abs 1 JN, § 31 JN
Schlagworte: Delegierung, vereinfachte, Zweckmäßigkeitsgründe

In seinem Beschluss vom 05.03.2007 zur GZ 9 Nc 4/07y hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:
OGH: Nach der Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Das bedeutet, dass § 31a Abs 1 JN im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags - unabhängig von der Begründetheit des Antrags - keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen lässt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden.

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