Bei der Vollziehung des § 20 VStG kommt es nicht auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse an
§ 20 VStG
GZ 2013/02/0101, 19.07.2013
VwGH: Was die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so kommt es darauf bei der Vollziehung des § 20 VStG nicht an.