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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Außerordentliche Milderung der Strafe iSd § 20 VStG

Bei der Vollziehung des § 20 VStG kommt es nicht auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse an

21. 08. 2013
Gesetze:

§ 20 VStG


Schlagworte: Außerordentliche Milderung der Strafe


GZ 2013/02/0101, 19.07.2013


 


VwGH: Was die im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt, so kommt es darauf bei der Vollziehung des § 20 VStG nicht an.

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