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Verfahrensrecht

VwGH: Prozessfähigkeit und Wirksamkeit der Zustellung

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist

21. 08. 2013
Gesetze:

§ 13 ZustG, § 9 AVG, § 11 AVG


Schlagworte: Zustellrecht, Prozessfähigkeit, Wirksamkeit der Zustellung


GZ 2011/02/0053, 14.12.2012


 


VwGH: Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist.


 


Der Bf wies - abgesehen von seiner Aussage als Beschuldigter vor der Behörde erster Instanz am 16. Dezember 2008 - sowohl in seiner Berufung vom 10. März 2010, als auch in der nachfolgenden Stellungnahme vom 7. Juni 2010 auf seine psychische Erkrankung hin und erklärte auch im Schreiben vom 7. Juni 2010 gegenüber der Behörde, unter damit zusammenhängenden Konzentrationsstörungen zu leiden und der Unterstützung seiner Schwester zum Abfassen von Schriftsätzen zu bedürfen. Er bestritt auch, überhaupt vor Abfassen des Berufungsschriftsatzes in der Lage gewesen zu sein, der Behörde "zu antworten" (arg: "… konnte ich nicht früher antworten, …").


 


Schon aufgrund dieser konkreten Hinweise hätten der belBeh Zweifel an der Prozessfähigkeit des Bf zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses kommen müssen. Es hätte daher die Prozessfähigkeit des Bf von Amts wegen geprüft werden müssen, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine wirksame Zustellung des Straferkenntnisses möglich war. Die belBeh hat jedoch derartige Ermittlungen unterlassen.

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