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Verfahrensrecht

OGH: Einfacher Nebenintervenient iSd §§ 17 ff ZPO und streitgenössischer Nebenintervenient iSv § 20 ZPO

Zieht die Prozesspartei die Revision zurück, dann steht dem Nebenintervenienten das Revisionsrecht nur zu, wenn ihm die Stellung nach § 20 ZPO (streitgenössischer Nebenintervenient) zukommt

19. 08. 2013
Gesetze:

§§ 17 ff ZPO, § 20 ZPO


Schlagworte: Nebenintervention, einfache / streitgenössische


GZ 4 Ob 22/13h, 09.07.2013


 


OGH: Der einfache Nebenintervenient ist befugt, alle Prozesshandlungen mit Wirksamkeit für die Partei vorzunehmen. Es steht aber im Belieben der Partei, durch ihren Widerspruch die vom Nebenintervenienten gesetzten Handlungen unwirksam werden zu lassen.


 


Einfache Nebenintervenienten (nach §§ 17 ff ZPO) können keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam.


 


Der Nebenintervenient kann nach LuRsp anstelle oder neben der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen, wenn die Hauptpartei nicht ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet oder ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat.


 


Ein Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei bindet den Nebenintervenienten; die Hauptpartei darf auch ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel zurücknehmen.


 


Zieht die Prozesspartei die Revision zurück, dann steht dem Nebenintervenienten das Revisionsrecht nur zu, wenn ihm die Stellung nach § 20 ZPO (streitgenössischer Nebenintervenient) zukommt.


 


Eine streitgenössische Nebenintervention nach § 20 ZPO liegt dann vor, wenn das Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist.


 


Die rechtliche Wirksamkeit des Urteils ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfasst wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteils auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift.


 


Weder eine dem Nebenintervenienten drohende Regressklage noch seine allfällige Solidarhaftung vermag ihm die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu verschaffen.


 


Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist die Frage der Haftung der Beklagten als Realschuldnerin für die Darlehensforderung der Klägerin. Die Rechtsstellung des Nebenintervenienten als nachrangig dinglich Berechtigter an der Liegenschaft der Beklagten wird durch die Entscheidung nur mittelbar berührt. Insbesondere liegt kein Fall der Rechtskrafterstreckung vor, die eine einheitliche Streitpartei von Beklagter und Nebenintervenient begründen würde.


 


Der Rekurswerber ist daher als einfacher Nebenintervenient iSd §§ 17 ff ZPO und nicht als streitgenössischer Nebenintervenient iSv § 20 ZPO zu qualifizieren.


 


Soweit sich der Nebenintervenient auch auf seinen - vom Erstgericht abgewiesenen - Zwischenfeststellungsantrag stützt, ist ihm entgegen zu halten, dass die Hauptpartei (Beklagte) auch insoweit zur Zurückziehung seines Rechtsmittels befugt war.

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