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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Psychische Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls iSd § 175 ASVG

Auch psychisch bedingte Gesundheitsstörungen, die im Anschluss an einen Unfall auftreten, können Unfallfolgen im Rechtssinn sein

19. 08. 2013
Gesetze:

§ 175 ASVG, § 203 ASVG


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, psychische Gesundheitsstörung Versehrtenrente


GZ 10 ObS 84/13w, 23.07.2013


 


OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass auch psychisch bedingte Gesundheitsstörungen, die im Anschluss an einen Unfall auftreten, Unfallfolgen im Rechtssinn sein können (vgl 10 ObS 57/92, SSV-NF 6/30: anlagebedingte neurasthenisch-hypochondrische Fehlentwicklung nach schwerer Unfallverletzung; 10 ObS 241/91 ua). Auch in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung 10 ObS 78/11k, verwies der erkennende Senat darauf, dass beispielsweise depressive Reaktionen auf schwere, andauernd schmerzhafte Verletzungsfolgen psychische Folgen eines Arbeitsunfalls sein können, bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs psychogener Beschwerden mit einem Arbeitsunfall aber ein strenger Maßstab anzulegen sei und psychogene Überlagerungen oder Aggravationstendenzen nur dann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen können, wenn sie einen nicht mehr beherrschbaren Ausfluss eines psychischen Krankheitszustands darstellen.


 


Nach den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C, welche die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, sind beim Kläger ein dissimulatives Verhalten bzw Aggravationstendenzen nicht vorhanden und die psychischen Abwehrmechanismen des Klägers reichten zur Beherrschung und Veränderung der psychischen Fehlentwicklung nicht aus. Die vom genannten Sachverständigen beim Kläger in medizinischer Hinsicht als Unfallfolge diagnostizierte und vom Erstgericht festgestellte depressive Antriebsstörung muss daher auch im rechtlichen Sinn als Folge des vom Kläger am 6. 5. 2011 erlittenen Arbeitsunfalls angesehen werden, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass diese depressive Antriebsstörung auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit beim Kläger eingetreten wäre. Der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. L hat dazu ausgeführt, dass ein junger Mensch wie der Kläger, der eine traumatische Amputation von Extremitäten erleidet, diese zumindest in der Anfangsphase schlechter verarbeite und mit einer verstärkten psychischen Reaktion reagiere als ein Erwachsener bzw älterer Mensch. Es sei aber zu erwarten, dass sich die depressive Anpassungsstörung beim Kläger durch den natürlichen Verlauf der Erkrankung und der fortschreitenden Akzeptanz des traumatischen Ereignisses bessern bzw wegfallen werde. Es werde daher vor der Festlegung der Dauerrente eine neuerliche Begutachtung des Klägers angeregt.


 


Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts von dem der Entscheidung 10 ObS 78/11k zugrunde liegenden Sachverhalt insofern, als beim Kläger psychogene Überlagerungen, Aggravationstendenzen und wunschbedingte Vorstellungen iZm dem gegenständlichen Sozialrechtsverfahren nicht vorliegen. Die beklagte Partei macht in diesem Zusammenhang auch geltend, es liege beim Kläger keine atypische Verletzung bzw kein atypischer Heilungsverlauf vor, weshalb sein Begehren auf Berücksichtigung seiner psychischen Beeinträchtigung bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur als eine in der Person des Versicherten bestehende Rentenbegehrlichkeit verstanden werden könne. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass auch der Umstand, dass nach einer solchen Verletzung beim Verletzten idR keine psychischen Beeinträchtigungen im rentenbegründenden Ausmaß auftreten, eine ausnahmsweise Berücksichtigung der beim konkreten Betroffenen dennoch tatsächlich aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen nicht ausschließt.


 


Soweit die beklagte Partei auf die Ausführungen des Sachverständigen über die günstige Prognose hinsichtlich des Heilungsverlaufs, insbesondere die gute Behandelbarkeit der beim Kläger bestehenden depressiven Anpassungsstörung und die Dispositionsfähigkeit des Klägers, sich einer derartigen Therapie zu unterziehen, verweist, ist mit den Ausführungen des Berufungsgerichts darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers durch Unterlassung einer zumutbaren ärztlichen Behandlung von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht wurde und von dem bestellten Sachverständigen ohnedies eine neuerliche Begutachtung des Klägers vor der Entscheidung über die Gewährung einer Dauerrente angeregt wurde.

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