Arzneimittelwerbung iSd § 50 AMG ist jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient
§ 50 AMG, § 51 AMG
GZ 4 Ob 6/13f, 09.07.2013
Die Klägerin wendet sich gegen die Verneinung eines Verstoßes gegen das Verbot der Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel gem § 51 Abs 1 Z 1 AMG durch das Rekursgericht.
OGH: Arzneimittelwerbung iSd § 50 AMG ist jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient.
Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel soll verhindern, dass die Entscheidung für oder gegen ein Arzneimittel aus anderen als aus medizinischen Überlegungen getroffen wird. Diese Gefahr besteht nicht nur dann, wenn die Vorzüge eines Arzneimittels im Vergleich zu einem anderen Arzneimittel oder ganz allgemein herausgestrichen werden, sondern auch dann, wenn ein Vorzug betont wird, den das parallelimportierte Arzneimittel gegenüber dem Direktimport hat. Auch in diesem Fall ist die Werbung produktbezogen.
Selbst wenn man die beiden klagsgegenständlichen Artikel als Arzneimittelwerbung in diesem Sinn qualifizieren würde, läge jedenfalls keine „Laienwerbung“ vor, weil sich diese nach der Legaldefinition des § 50 Abs 1 Z 1 AMG an Verbraucher richten muss, was hier zu verneinen ist, weil sich die beiden Zeitschriften nicht an Verbraucher richten: Die Zeitschrift Pharma-time richtet sich an Ärzte und Apotheken und die Zeitschrift Kassenarzt führt bereits im Titel den Adressatenkreis des Mediums.