Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken
§ 7 VerG
GZ 1 Ob 75/13f, 21.05.2013
OGH: § 7 VerG 2002 unterscheidet zwischen vorerst gültigen, aber anfechtbaren Beschlüssen und von Anfang an nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen“) Beschlüssen. Beschlüsse von Vereinsorganen sollen nur mehr dann nichtig sein, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse sollen gültig bleiben, sofern sie nicht binnen einem Jahr ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. § 7 VerG 2002 orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den §§ 195 ff AktG, nach denen Fehlerhaftigkeiten der Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG (und hiezu erforderlicher Sonderbeschlüsse) in Nichtigkeits- und in Anfechtungsgründe einzuteilen sind. Details dieser Regelungen wurden in das VerG 2002 jedoch nicht übernommen. Vielmehr hat der Gesetzgeber der Rsp die - nicht immer einfache - Differenzierung überlassen, wann Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans vorliegt oder dessen (bloße) Anfechtbarkeit gegeben ist. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken. Es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist.
Am 27. 3. 2010 beschloss das Bundespräsidium des Beklagten, dass die Mittelzuwendungen an die Gemeinschuldnerin ab 1. 1. 2009 eingestellt würden und alle früheren Finanzbeschlüsse zugunsten der Gemeinschuldnerin keine Gültigkeit mehr hätten. Dieser Beschluss wurde der Klägerin bekannt gegeben und von ihr nicht angefochten.
Wenn die Klägerin argumentiert, dass dieser Beschluss sittenwidrig und damit nichtig iSd § 7 erster Satz VerG 2002 sei, übersieht sie, dass aus dem vorangegangenen vereinsinternen Beschluss des Bundesvorstands des Beklagten vom 13. 5. 1995 weder rechtsverbindliche Ansprüche von früheren Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin noch von nunmehrigen Masse- oder Konkursgläubigern entstanden sind. Dass durch den nachträglichen Widerruf der Zusage „finanzielle Interessen Dritter“ (gemeint: der Gläubiger im Konkurs der Gemeinschuldnerin) tangiert werden, reicht - entgegen der Ansicht der Klägerin - für die Begründung der Sittenwidrigkeit des Beschlusses vom 27. 3. 2010 nicht aus.
Soweit ein Verein die Mitglieder berührende Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern begründeten Privatrechtsverhältnisses. Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern sind demnach privatrechtlicher Natur. Die Klägerin bringt nichts vor, aus dem sich ergäbe, dass die Gemeinschuldnerin im Vertrauen auf den Vereinsbeschluss des Beklagten vom 13. 5. 1995, die Zahlung künftig anfallender Abfertigungsansprüche von bestimmten Arbeitnehmern zu übernehmen, Handlungen unterlassen oder gesetzt hätte. Sie argumentiert sogar damit, dass es „nicht um die Benachteiligung der Gemeinschuldnerin als Vereinsmitglied“ gehe. Mangels Vorliegens von Anhaltspunkten dafür, dass das Vertrauen der Gemeinschuldnerin geschützt wäre, konnte nachfolgend das nunmehr zuständige Bundespräsidium des Beklagten von dieser einseitigen Zusage wieder abgehen. Damit verstößt der Widerruf des Zahlungsversprechens durch den Beschluss vom 27. 3. 2010 nicht gegen die guten Sitten und ist daher auch nicht nichtig. Hat aber die Gemeinschuldnerin als betroffener Zweigverein diesen Beschluss des Beklagten nicht innerhalb der in § 7 VerG 2002 genannten Jahresfrist angefochten, kann dieser nicht mehr umgestoßen werden. Er ist daher wirksam.