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Strafrecht

OGH: Erforderliche Tiefe der Auseinandersetzung mit einer Zeugenaussage

Die Tatrichter müssen sich nicht mit jedem Detail einer Zeugenaussage auseinandersetzen; das Unterbleiben der Ermahnung eines Zeugen, richtig und vollständig auszusagen, steht einer Verwendung der Aussage nicht entgegen

19. 08. 2013
Gesetze:

§ 156 StPO, § 270 StPO


Schlagworte: Zeuge, Aussagebefreiung, Wahrheitsgemäße Angaben, Belehrung des Zeugen, Zeugenaussage, Nichtigkeit, Begründung


GZ 12 Os 105/12a, 31.01.2013


 


Die zum Tatzeitpunkt 3-jährige Zeugin Vanessa D wurde vom Lebensgefährten ihrer Mutter wiederholt sexuell missbraucht, wobei die Mutter einen Tatbeitrag leistete (der Zeugin beim Vollzug des Beischlafs den Mund zuhielt etc). Die Zeugin wurde nach erfolgter Kindesabnahme bei Pflegeeltern untergebracht, wo sie von der Tat erzählte. Die Täter wurden verurteilt. In ihren Revisionen an den OGH machten Sie verschiedene Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend.


 


OGH: Beide Verfahrensrügen monieren eine Verletzung von Verfahrensvorschriften anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Vanessa D, die nach Ansicht der Bf weder rechtzeitig noch ausreichend über ihr Recht auf Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO und über ihre Verpflichtung zu einer wahrheitsgemäßen Aussage belehrt worden wäre. Damit machen sie jedoch keine unrichtige Anwendung oder Nichtbeachtung von Vorschriften während der Hauptverhandlung geltend.


 


Die Zeugin wurde altersentsprechend über ihre Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben sowie über ihr Recht auf Aussagebefreiung belehrt, wobei sie auf Letzteres ausdrücklich und rechtswirksam verzichtete. Dass die Belehrung nicht zu Beginn der kontradiktorischen Vernehmung, sondern erst in deren Verlauf erfolgte, könnte schon deshalb nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil die zunächst getätigten belastenden Angaben im Anschluss an die nachgeholte Belehrung sowie die Erklärung, aussagen zu wollen, von der Zeugin sogleich in extenso wiederholt wurden. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass ein Unterbleiben der Ermahnung eines Zeugen, richtig und vollständig über seine Tatsachenwahrnehmungen auszusagen, nicht mit Nichtigkeit bedroht ist.


 


Dem von beiden Angeklagten erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider haben sich die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung folgend - sowohl mit der Tatsache nicht sofort feststellbarer Auffälligkeiten des Opfers bzw fehlender Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch zum Zeitpunkt der Kindesabnahme als auch mit den Ausführungen der Zeugin Dr. Daniela D zur Möglichkeit alternativer Ursachen der Narbenbildungen im Vaginal- und Analbereich des Opfers ausreichend auseinandergesetzt und unter Hinweis auf den Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse deutlich dargelegt, warum die Depositionen Dris. D keine Zweifel an der Tatbegehung durch die Angeklagten zu wecken vermochten. Eine Verpflichtung, alle Details ihrer Aussage zu erörtern, bestand dabei auch in Ansehung ihrer Ausführungen zur Unmöglichkeit exakter Datierung der Narbenbildung nicht.


 


Soweit sich der Bf gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Vanessa D wendet, übergeht er, dass deren Beurteilung allein den Tatrichtern zukommt, welche sich im konkreten Fall ausdrücklich auf ihren persönlichen Eindruck stützten. Dieser zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin führende kritisch-psychologische Vorgang ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen.


 


Das Fehlen einer ausdrücklichen tatrichterlichen Würdigung der Verwendung einzelner, nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers nicht alterstypischer und damit eine Fremdbeeinflussung indizierender Begriffe durch das Opfer im Rahmen seiner kontradiktorischen Vernehmung begründet keine Unvollständigkeit, weil das Erstgericht nicht verpflichtet ist, sich mit allen für und wider die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechenden Umständen im Einzelnen auseinanderzusetzen und die Ausdrucksfähigkeit der Zeugin Vanessa D ohnehin gewürdigt hat.

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