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Zivilrecht

OGH: Zum konkludenten Dienstbarkeitsvertrag

Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille des Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen

19. 08. 2013
Gesetze:

§§ 472 ff ABGB, § 480 ABGB, § 863 ABGB


Schlagworte: Servitut, konkludenter Dienstbarkeitsvertrag


GZ 5 Ob 253/12k, 16.07.2013


 


OGH: Erwerbstitel einer Dienstbarkeit kann - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag sein, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung, es sei denn, es läge eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz vor, die im Interesse der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste.


 


In der bloßen Duldung einer Zufahrt durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrtrechts erblickt werden. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt vielmehr erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille des Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. In diesem Sinn kann die konkludente (§ 863 ABGB) Einräumung einer Servitut in Fällen angenommen werden, in denen der Liegenschaftseigentümer die Errichtung einer kostspieligen Anlage zu ihrer Ausübung duldet, weil der Liegenschaftseigentümer wissen musste, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte.

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