Der Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen abhängig, in deren Rahmen die Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten (und der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten) zu berücksichtigen sind
§ 69 EheG
GZ 1 Ob 129/13x, 18.07.2013
OGH: Der Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen abhängig, in deren Rahmen die Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten (und der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten) zu berücksichtigen sind. Da der Unterhalt nach Billigkeit zu bemessen ist, hängt die Entscheidung ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nur im Fall einer krassen Fehlbeurteilung vorliegt.
Zwar können auch beim nachehelichen Unterhalt krankheitsbedingte Sonderbedarfskosten deckungspflichtig sein, jedoch zeigt die Klägerin keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf, das sich eingehend mit den Anspruchsvoraussetzungen des § 69 Abs 3 EheG auseinandersetzte, den krankheitsbedingt erhöhten Sonderbedarf der Klägerin berücksichtigte und vertretbar einen Billigkeitsunterhalt versagte.