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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Kostenersatzanspruch gem § 33 JWG auch bei Rechtswidrigkeit der Maßnahme besteht

Zuspruch von Kostenersatz für die Zukunft ist möglich; ist der Kostenersatz als Ersatz von Aufwendungen, die sich ein Elternteil erspart, anzusehen, kann es nicht darauf ankommen, ob eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers rechtmäßig erfolgte oder nicht

19. 08. 2013
Gesetze:

§ 33 JWG aF, § 43 B-KJHG, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF, § 1042 ABGB, § 215 ABGB aF, § 211 ABGB nF


Schlagworte: Familienrecht, Bereicherungsrecht, Maßnahme wegen Gefahr in Verzug, Ersatz der Kosten der vollen Erziehung


GZ 4 Ob 47/13k, 09.07.2013


 


Das Land Oberösterreich, vertreten durch die BH Freistadt, Jugendwohlfahrt, beantragte, die Mutter ab 1. 1. 2012 zu einem (monatlichen) Kostenrückersatz von 273 EUR für die Unterbringung der Minderjährigen in der Sozialpädagogischen Wohngruppe zu verpflichten. Die Minderjährige sei dort seit 20. 12. 2011 aufgrund einer Maßnahme wegen Gefahr in Verzug aufhältig.


 


OGH: Gem § 33 des mit 30. 4. 2013 außer Kraft getretenen JWG haben die Kosten der vollen Erziehung der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.


 


Gem § 40 JWG entscheidet, soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.


 


Mit 1. 5. 2013 trat das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (B-KJHG 2013) in Kraft, welches in § 30 Abs 3 regelt, dass ua die Kosten der vollen Erziehung, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen sind, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren. In § 43 B-KJHG wird im Wesentlichen der Inhalt des früheren § 40 JWG wiedergegeben.


 


Die wesentliche Änderung durch das neue Recht liegt im Wegfall der Kostenersatzpflicht des Minderjährigen bzw jungen Erwachsenen selbst. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus aber keine Änderung. Es kann daher bei der rechtlichen Beurteilung der hier relevanten Fragen auch auf die Rsp zum JWG zurückgegriffen werden.


 


§ 40 JWG bzw nunmehr § 43 B-KJHG sieht vor, dass das Pflegschaftsgericht sowohl über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, zu entscheiden hat. Nach der Rsp ist die Regelung des § 1418 zweiter Satz ABGB, wonach „Alimente … wenigstens auf einen Monat im Voraus bezahlt“ werden müssen, auf den Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers gem §§ 33, 40 JWG nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass bei einer Bejahung der Kostenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz erst künftig fällig werdender Kostenersätze ausgesprochen werden kann, als Fälligkeitstermin aber nicht der Erste eines Monats im Vorhinein, sondern jeweils nur ein angemessener Termin im Nachhinein, dh nach der Erbringung der Leistung durch den Jugendwohlfahrtsträger, in Frage kommt.


 


Zuspruch von Kostenersatz für die Zukunft ist daher möglich. Im Anlassfall wurde als Fälligkeitstermin - entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin - ohnehin nicht der Erste eines Monats im Vorhinein, sondern jeweils der Erste eines Monats im Nachhinein festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen angemessenen Termin im Nachhinein.


 


Nach der Rsp sind für die Bemessung des Ersatzes nach § 33 JWG (bzw nach den korrespondierenden Bestimmungen der Ländergesetze - hier § 47 OÖ JWG) die Regelungen des Unterhaltsrechts (§§ 140 ff ABGB) maßgeblich, wobei, wenngleich es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten haben, insbesondere die Anspannungstheorie.


 


Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB (nunmehr § 211 ABGB) entstanden sind. Anspruchsgrundlage ist § 1042 ABGB. Der ausdrückliche Hinweis der Materialien zu § 33 JWG (RV 171 BlgNR 17. GP 28) auf § 1042 ABGB lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung als Ersatz jener Aufwendungen verstanden wissen wollte, die sich der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige durch die volle Erziehung erspart. Diese Überlegung trifft aber nicht nur auf die vom Gericht angeordnete volle Erziehung zu, sondern auch auf eine derartige Maßnahme, wenn sie der Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr in Verzug einstweilig verhängt. Auch im Fall einer vorläufigen Maßnahme werden Mittel für die Pflege und Erziehung des Kindes aufgewendet und kommen diesem zu. Auch sind sie - den Kosten der endgültigen Unterbringung gleich - ein Aufwand iSd § 1042 ABGB, den die unterhaltspflichtigen Eltern nach dem Gesetz hätten erbringen müssen.


 


Ist demnach der Kostenersatz als Ersatz von Aufwendungen, die sich ein Elternteil erspart, anzusehen, kann es nicht darauf ankommen, ob eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers rechtmäßig erfolgte oder nicht. An der grundsätzlichen Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Minderjährigen hat sich betreffend den Zeitraum der Obsorgemaßnahme selbst für den Fall nichts geändert, dass der Jugendwohlfahrtsträger diese Maßnahme ohne (ausreichende) tatsächliche und rechtliche Deckung vorgenommen hätte.


 


Der Kostenersatzanspruch der BH Freistadt besteht daher zu Recht.

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